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Björn Blume
Ratsvor­werker Weg 1
15907 Lübben (Spreewald)


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Keine Verschwiegenheitspflicht über Entgelthöhe im Arbeitsvertrag

Eine Klausel, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, über seine Arbeitsvergütung auch gegenüber Arbeitskollegen Verschwiegenheit zu bewahren, ist unwirksam. Sie hindert den Arbeitnehmer daran, Verstöße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz im Rahmen der Lohngestaltung gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen.


In einem vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern verhandelten Fall war im Anstellungsvertrag eines Arbeitnehmers vereinbart, dass er verpflichtet ist, die Höhe der Bezüge vertraulich zu behandeln, im Interesse des Betriebsfriedens auch gegenüber anderen Firmenangehörigen.

Der Arbeitgeber war der Auffassung, der Arbeitnehmer habe sich mit seinem Arbeitskollegen über die Höhe der Bezüge und die damit verbundenen Änderungen unterhalten. Er erteilte daraufhin dem Arbeitnehmer eine Abmahnung.

Die Richter des LAG entschieden jedoch, die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, da sie nicht gerechtfertigt sei. Eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers liege nicht vor. Die o. g. Klausel in dem Anstellungsvertrag ist unwirksam. Sie stellt eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers entgegen den Geboten von Treu und Glauben dar.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist der Arbeitgeber auch bei der Lohngestaltung dem Gleichbehandlungsgrundsatz verpflichtet. Die einzige Möglichkeit für den Arbeitnehmer festzustellen, ob er Ansprüche aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz hinsichtlich seiner Lohnhöhe hat, ist das Gespräch mit Arbeitskollegen. Ein solches Gespräch ist nur erfolgreich, wenn der Arbeitnehmer selbst auch bereit ist, über seine eigene Lohngestaltung Auskunft zu geben. Könnte man ihm derartige Gespräche wirksam verbieten, hätte der Arbeitnehmer kein Erfolg versprechendes Mittel, Ansprüche wegen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Rahmen der Lohngestaltung gerichtlich geltend zu machen.

Björn Blume, Rechtsanwalt
 
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