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Der Polizeibeamte als Zeuge: Bloße Behauptungen über dessen „allgemein bekannte“ Zuverlässigkeit sind unzulässig!

Der Betroffene wurde wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit vom Amtsgericht Ravensburg zu einer Geldbuße verurteilt. Begründet wurde das Urteil u.a. auf Grundlage der Zeugenaussage eines Polizeibeamten, der laut Gericht als „äußerst erfahren und gewissenhafter“ Beamter galt.

Das OLG Stuttgart beanstandete bei der Überprüfung des Urteils, dass solche allgemeinen und pauschalisierten Bewertungen der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage in der Urteilsbegründung nicht zulässig sind. Die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Zeugen müsse sich an nachweisbaren Tatsachen wie etwa dem Verhalten des Polizeibeamten in konkreten Fällen bemessen und in der Urteilsbegründung auch nachvollziehbar dargelegt werden. Dies gelte auch insbesondere für Sachverständige, die aus der Gerichtspraxis als allgemein kompetent angesehen werden.

Das Fehlen einer solchen konkretisierten Beurteilung des Zeugen könne grundsätzlich zur Aufhebung des Urteils führen, insofern sich die Beurteilung allein auf allgemeine Angaben stützt. Im vorliegenden Fall konnte das Gericht jedoch anhand weiterer Untersuchungen der Zeugenaussage dessen Glaubhaftigkeit feststellen.

OLG Stuttgart, Beschl. v. 12.04.2010 - 4 Ss 62/10

Hinweis:
Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

 
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