Hausverbot gegenüber GEZ-Mitarbeiter
Grundstückseigentümer dürfen GEZ-Mitarbeiter vom unangemeldeten und ungenehmigten Betreten des Grundstücks abhalten und ihnen gegenüber ein Hausverbot erteilen, sofern dies dem Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen dienen soll. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass den Klägern als Haus- und Grundstückseigentümern grundsätzlich das Recht zusteht, sich gegen jede Beeinträchtigung ihrer Privatssphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen.
Grundstückseigentümer dürfen GEZ-Mitarbeiter vom unangemeldeten und ungenehmigten Betreten des Grundstücks abhalten und ihnen gegenüber ein Hausverbot erteilen, sofern dies dem Zweck des Einzugs von Rundfunkgebühren bzw. der Einholung hierzu erforderlicher Informationen dienen soll.
Im zugrundeliegenden Fall wurde die Gebühreneinzugszentrale verurteilt, es zu unterlassen, dass ihre Angestellten das Grundstück des Klägers betreten. Ausnahmsweise soll es ihnen gestattet sein, wenn sie sich zuvor schriftlich angemeldet haben und ihnen dieser Termin schriftlich bestätigt wurde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass den Klägern als Haus- und Grundstückseigentümern grundsätzlich das Recht zusteht, sich gegen jede Beeinträchtigung ihrer Privatssphäre zu wehren und Dritte von der Nutzung ihres Eigentums auszuschließen. Zwar ist nach Meinung des Gerichts der Beklagten zuzustimmen, dass die Überprüfung der ordnungsgemäßen Anmeldung von Rundfunkgeräten der Sicherstellung einer hinreichenden Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks dient. Das allein kann jedoch keine Unwirksamkeit von Hausverboten, die gegenüber GEZ-Mitarbeitern ausgesprochen wurden, bewirken.
(AG Bremen, Urteil vom 23.08.10 - 42 C 43/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
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