Keine zusätzliche Lizenzgebühr für Fotos in E-Paper-Ausgabe einer Zeitung
Ohne Zahlung weiterer Gebühren darf ein Verlag die für die normale Zeitung lizensierten Fotos auch für die elektronische Ausgabe, das sogenannte E-Paper gebrauchen. Nur in Sonderfällen, wenn zum Beispiel die Urheberbenennung fehlt, ist ein gewisser Aufschlag zu bejahen.
Ohne Zahlung weiterer Gebühren darf ein Verlag die für die normale Zeitung lizensierten Fotos auch für die elektronische Ausgabe, das sogenannte E-Paper gebrauchen. Der Kläger war ein freier Fotograf der für die Nutzung seiner Fotografien in der E-Paper-Ausgabe einer Zeitung Schadensersatz forderte, da er diese Nutzung für unzulässig hielt. Nach Meinung des Verlags erstreckt sich die Nutzungsberechtigung für die Printausgabe auch auf die Nutzung im E-Paper. Nach Ansicht des Oberlandesgerichts Düsseldorf ist für ein im Rahmen einer gedruckten Zeitung erscheinenden identischen E-Paper, welches kostenpflichtig heruntergeladen werden kann, keine weitere Lizenzgebühr mehr fällig. Nur in Sonderfällen, wenn zum Beispiel die Urheberbenennung fehlt, ist ein gewisser Aufschlag zu bejahen. Die Sachverständigen des Gerichts beurteilten die Lage für ein anders gestaltetes Marktsegment gegenteilig, nämlich das von Bildagenturen. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.07.10 - I-20 U 235/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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