Anwalt muss den Streit verkünden:
Der BGH hat am 16.09.2010 (vgl. A.z. :IX ZR 203/08), dass ein Rechtsanwalt bei unklarem Anspruchsübergang von sich aus seinen Mandanten zur Streitverkündung raten muss. Dies gilt erst recht, wenn der Eintritt der Verjährung droht.
Der Bundesgerichtshof hat bei dieser Entscheidung folgende Leitsätze aufgestellt:
a) Ist aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen zweifelhaft, ob ein vertraglicher Anspruch im Wege der Vertragsübernahme auf einen Dritten übergegangen ist, hat der Rechtsanwalt, der zur Klage gegen den Dritten rät, seinem Mandanten zu empfehlen, dessen ursprünglichen Vertragspartner den Streit zu verkünden.
b) Der Zurechnungszusammenhang zwischen der in der unterlassenen Streitverkündung bestehenden Pflichtverletzung und dem durch die Verjährung des Anspruchs entstandenen Schaden wird nicht dadurch unterbrochen, dass das Gericht des Erstprozesses die Frage der Passivlegitimation unzutreffend beurteilt.
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