McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
86150 Augsburg


» zum Anwaltsprofil

Wegen Umzugs keine vorzeitige Kündigung eines DSL-Vertrages möglich

Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann seinen Vertrag nicht vorzeitig wegen eines Umzuges kündigen, auch wenn am neuen Wohnort keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden sind.

Wenn der Inhaber eines DSL-Anschlusses an einen Ort umzieht, an dem kein DSL-Empfang mölich ist, kann er den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen. Der Kläger hat mit dem Unternehmen einen zweijährigen Vertrag über einen DSL-Anschluss abgeschlossen. Als der Kläger ein halbes Jahr nach Vertragsschluss in eine benachbarte Gemeinde umzog, in der keine DSL-fähigen Leitungen vorhanden waren, erklärte er die Sonderkündigung des Vertrages. Das Telekommunikationsunternehmen buchte jedoch die monatliche Grundgebühr weiter ab. Mit seiner Klage versuchte der Kläger zu erreichen, dass die Kündigung wirksam war und die Abbuchungen eingestellt werden. Der Bundesgerichtshof gab dem Telekommunikationsunternehmen Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Nach Auffassung des Gerichtshofs stellt ein Umzug prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. (BGH, Urteil vom 11.11.10 – III ZR 57/10)

Mehr zu diesem Thema finden Sie auf unserer Homepage www.anwaltsbuero47.de.

Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
anwaltsbüro47 – Rupp Zipp Meyer Wank – Rechtsanwälte
www.anwaltsbuero47.de - www.bildrechtskanzlei.de
 
«  zurück