Kundendaten sind Geschäftsgeheimnisse
Die ungefragte Verwertung einer Kundendatensammlung durch einen Dritten ist rechtswidrig. Bei einer Kunden-Adressliste handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis.
Kundendaten, welche ein Unternehmen durch eigene Arbeit und Recherche über einen langen Zeitraum gesammelt hat, stellen für das Unternehmen ein wertvolles Geschäftsgeheimnis dar. Die ungefragte Verwertung dieser Datensammlung durch einen Dritten ist daher rechtswidrig.
Im zugrunde liegenden Streitfall ist der Kläger eine Unternehmen das Tierfutter vertreibt. Dieses Unternehmer hat in jahrelanger Arbeit Adresslisten potentieller Kunden angefertigt. In den Geschäftsräumen des Beklagten, einem Konkurrenzunternehmen, wurde die Adressliste des Klägers beschlagnahmt. Der Tierfuttervertrieb klagte daraufhin auf Unterlassung. Das Oberlandesgericht Köln gab dem Unternehmen Recht. Bei einer Kunden-Adressliste handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis.(Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 05.02.10 - 6 U 136/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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