BGH verwirft Revision der Angeklagten im Mordfall von Bad Buchau im Landkreis Biberach / Urteil ...
(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Revision zweier jugendlicher Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Ravensburg verworfen, in dem diese wegen Mordes an einer Nachbarin in Bad Buchau zu Jugendstrafen von zehn Jahren bzw. von sieben Jahren verurteilt worden waren.
Darauf verweist der Singener Rechtsanwalt, Günter Manogg, Landesregionalleiter „Baden-Württemberg" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 15.11.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Oktober 2010 - 1 StR 462/10.
In dem Fall hatten sich die Angeklagten nach den Feststellungen des Landgerichts Ravensburg verabredet, in eine benachbarte Wohnung, die von der 26-jährigen D., dem späteren Opfer, deren Ehemann und deren damals 2 Jahre alter Tochter bewohnt wurde, einzubrechen, um Wertgegenstände zu entwenden. Der Tatplan umfasste auch, dort anwesende oder nach Hause kommende Personen zu fesseln und zu bedrohen (um an die PIN-Nummern von Geldautomatenkarten zu gelangen) und gegebenenfalls - falls die Angeklagten trotz Maskierung erkannt würden - zu töten. Sie beschafften sich eine Schreckschusspistole, Klebeband und Einbruchswerkzeug, u. a. ein 60cm langes, ca. 1,3 kg schweres Nageleisen (Geißfuß), und planten - zusammen mit anderen Jugendlichen, die den Tatplan kannten - die Verteilung der erwarteten Tatbeute.
Am 15.4.2009 drang der Angeklagte S. tatplangemäß in die Wohnung des Opfers über die Balkontüre ein, wo D. ihn sogleich erkannte. Der Angeklagte S. stieß sie zu Boden und verklebte ihr Mund und Augen sowie Hände und Füße mit dem Klebeband. Sodann holte er den wenig entfernt wartenden Angeklagten K., ging mit diesem zurück zur Wohnung und berichtete ihm, dass D. ihn erkannt habe. K., der das gefesselte und schwer atmende Opfer sah, teilte S. nun mit, dass er nicht mehr mitmache und verließ die Wohnung, wobei er fest damit rechnete und sich damit abfand, dass der Angeklagte S. dem Tatplan entsprechend nunmehr D. töten werde. K. ging zurück zu anderen Jugendlichen und berichtete diesen über das Geschehene; es wurde nichts unternommen, die als bevorstehend erkannte Tötung zu verhindern.
Der in der Wohnung zurückgebliebene Angeklagte S. zerrte D. über die Treppe in eine andere, leerstehende Wohnung des gleichen Anwesens und versetzte ihr dort mit dem Nageleisen in Tötungsabsicht mehrere heftige Schläge auf den Hinterkopf um zu verhindern, dass sie seine Eltern und die Polizei verständigte. D. verstarb sogleich infolge des erlittenen Schädel-Hirn-Traumas.
Das Landgericht hat dies als gemeinschaftlichen Mord in der Absicht, eine andere Straftat zu verdecken, gewertet. Der Angeklagte K. habe an Tatplan und Tatausführung als Mittäter mitgewirkt und sei auch nicht strafbefreiend zurückgetreten, da er keinerlei freiwillige Bemühungen unternommen habe, die Tötung zu verhindern.
Das Landgericht Ravensburg hatte die Angeklagten hier des Mordes schuldig gesprochen, so Manogg, und den zur Tatzeit 15 Jahre alten Angeklagten S. zu der im Jugendstrafrecht vorgesehenen Höchststrafe von zehn Jahren, den zur Tatzeit 16 Jahre alten Angeklagten K. zur Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen der Angeklagten, mit denen die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt wird, nun als unbegründet verworfen. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Überdies genügten die ohnehin unbegründeten Verfahrensrügen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO). Die Verurteilung ist damit rechtskräftig.
Manogg riet, das Strafmaß in derartigen Fällen zu beachten sowie darüberhinaus in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich so früh wie möglich ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Günter Manogg
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Strafrecht
Landesregionalleiter „Baden-Württemberg"
des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Kanzlei Manogg und Börner
Hegaustr. 25
78224 Singen
Telefon: 07731 / 62620
Telefax: 07731 / 69109
Email: info@manogg-boerner.de
www.manogg-boerner.de
« zurück