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BGH verwirft Revision des Angeklagten im vierfachen Mordfall von Eislingen / Urteil des ...

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat soeben die Revision eines Angeklagten gegen ein Urteil des Landgerichts Ulm verworfen, in dem dieser wegen vierfachen Mordes sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt worden war.

Darauf verweist der Singener Rechtsanwalt, Günter Manogg, Landesregionalleiter „Baden-Württemberg" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf den am 11.11.2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 3. November 2010 - 1 StR 432/10.

In dem Fall wurde der  Angeklagte durch das Urteil des Landgerichts Ulm vom 31. März 2010 wegen jeweils zweifachen Mordes in zwei tateinheitlichen Fällen, heimtückisch begangen und aus Habgier, sowie wegen Diebstahls mit Waffen zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat die besondere Schwere der Schuld des Angeklagten festgestellt und dessen Unterbringung in der Sicherungsverwahrung vorbehalten.

Nach den Feststellungen des Landgerichts erschossen der zur Tatzeit 18 Jahre und sechs Monate alte Angeklagte und der nicht revidierende Mitangeklagte in der Nacht von Gründonnerstag, dem 9. April 2009, auf Karfreitag, dem 10. April 2009, in der Wohnung, in der der Angeklagte mit seiner Familie lebte, zunächst gegen 22.30 Uhr die beiden Schwestern des Angeklagten.

Danach suchten sie eine Gaststätte in Eislingen auf, um die Eltern des Angeklagten zu treffen, die dort mit einem befreundeten Ehepaar den Abend verbrachten. Sie verließen die Gaststätte und gingen zurück zu der Wohnung der Eltern des Angeklagten, um dort auf deren Rückkehr zu warten. Als diese kurze Zeit später ebenfalls in der Wohnung eintrafen, wurden auch sie von dem Angeklagten und dessen Mittäter erschossen.

Hauptmotiv des Angeklagten für die Tötung seiner Familie war Habgier. Durch die Tat wollte er als Alleinerbe an das Vermögen seiner Eltern gelangen. Das sachverständig beratene Landgericht hat nach einer umfassenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seines fortgeschrittenen Entwicklungsstandes das Vorliegen von Reifeverzögerungen verneint und Erwachsenenstrafrecht angewandt.

Die insbesondere hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs als offensichtlich unbegründet verworfen. Das Urteil des Landgerichts Ulm ist damit rechtskräftig.

Manogg riet, das Strafmaß in derartigen Fällen zu beachten sowie darüberhinaus in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich so früh wie möglich ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Günter Manogg
Rechtsanwalt/
Fachanwalt für Strafrecht
Landesregionalleiter „Baden-Württemberg"
des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Kanzlei Manogg und Börner
Hegaustr. 25
78224 Singen
Telefon: 07731 / 62620
Telefax: 07731 / 69109
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