Glücksspielmonopol in Niedersachsen bestätigt
Der Antrag eines privaten Sportwettenbetreibers, der nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Sportwettenmonopol im September seine Sportwettenannahmestätte weiter betreiben wollte, wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburch zurückgewiesen. Als Begründung gab dieses an, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben hat.
Der Antrag eines privaten Sportwettenbetreibers, der nach den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs zum Sportwettenmonopol im September seine Sportwettenannahmestätte weiter betreiben wollte, wurde vom Verwaltungsgericht Oldenburch zurückgewiesen. Die Vermittlung von Sportwetten wurden dem Betreiber vom niedersächsischen Innenministerium untersagt. Das Verwaltungsgericht lehnte nun seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, um die Sportwettenannahmestätte jedenfalls während des noch laufenden Klageverfahrens weiter betreiben zu können, ab. Als Begründung gab dieses an, dass der Europäische Gerichtshof das Sportwettenmonopol nicht allgemein aufgehoben hat. Es wurde lediglich festgestellt, dass sich eine Beschränkung der Spieltätigkeit durch Betrugsvorbeugung und Verbraucherschutz rechtfertigen lässt. Insbesondere in Deutschland ist das Monopol dann nicht gerechtfertigt, wenn zur gleichen Zeit zur Teilnahme am Glücksspiel aufgefordert und ermuntert wird.
Der Grund der Monopolisierung, die Spielsucht einzudämmen, lässt eine solche Werbung zur Förderung des Spieltriebs nicht zu. Ob und welche Gegenmaßnahmen zur Bekämpfung der gestiegenen Spielsuchtgefahr erforderlich ist, hat der Gesetzgeber zu entscheiden.(VG Oldenburg, Beschluss vom 04.10.2010 - 12 B 2474/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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