Geschäftsführers einer GmbH hat keinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung in einer seiner früheren Tätigkeit vergleichbaren leitenden Funktion
Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen.
Der Anstellungsvertrag als Geschäftsführer hat regelmäßig nur die Beschäftigung als Geschäftsführer zum Inhalt. Eine Tätigkeit unterhalb der Organebene ist typischerweise nicht vereinbart und der abberufene Geschäftsführer kann sie daher auch nicht verlangen.
So entschieden vom BGH am 11.10.2010, A.z.: II ZR 266/08
Die beklagte GmbH betreibt die Bundeskunsthalle. Gesellschafter sind die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländer. Der Kläger wurde 1989 zum Geschäftsführer bestellt. Im Jahr 2007 wurde die Bestellung widerrufen und der Anstellungsvertrag fristgemäß zum gekündigt.
Der Kläger hatte unter anderem auf Weiterbeschäftigung und Gehaltszahlung geklagt.
Die Berufung des Klägers gegen das abweisende Urteil erster Instanz hatte zur Folge, dass das Oberlandesgericht den Fortbestand des Dienstverhältnisses feststellte und die Beklagte zur Zahlung der Vergütung verurteilte.
Soweit der Kläger die Weiterbeschäftigung in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer (Direktor und Intendant) begehrt hatte, hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Im vorgenannten Umfang ist das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig geworden.
Die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Beklagten insoweit wurde zurückgewiesen.
Damit steht fest, dass die Beklagte dem Kläger die vereinbarte Vergütung auch in Zukunft zahlen muss. Das Oberlandesgericht hatte die Beklagte zudem verurteilt, den Kläger zu den bisherigen vertraglichen Bedingungen in einer seiner früheren Tätigkeit als Direktor und Intendant der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland ähnlichen leitenden Stellung über den Kündigungszeitpunkt hinaus weiter zu beschäftigen.
Hierfür fehlte jedoch nach dem Richterspruch des BGH die Rechtsgrundlage
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