Oberlandesgericht Hamm: Irreführung durch fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Sendung
(Kiel) Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat in einem soeben bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.
Hierauf verweist der Düsseldorfer Rechtsanwalt Mathias Zimmer-Goertz von der Kanzlei Beiten Burkhardt und Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. (DASV) unter Hinweis auf das am 08.11.2010 bekannt gegebene Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm vom 19. August 2010 - I-4 U 66/10.
Anlass für die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung der jeweils mit Immobiliengeschäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.
Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat der Senat bestätigt, so betont Zimmer-Goertz.
Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.
Zimmer-Goertz empfahl, dies zu beachten und in Zweifelsfällen rechtlichen Rat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die entsprechend spezialisierten Anwälte/ - innen in der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. - www.mittelstands-anwaelte.de verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
RA Mathias Zimmer-Goertz
Beiten Burkhardt Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
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40474 Düsseldorf
Tel.: +49-211-518989-129
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