Strafrecht: Tagessatz kann auf einen Euro festgesetzt werden
Die Revision wird mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes hinsichtlich der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 14.10.2010, Aktenzeichen 2 StR 498/10 hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2010 gemäß §§ 349 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO entspr. beschlossen:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 6. Mai 2010 wird mit der Maßgabe, dass die Höhe des Tagessatzes hinsichtlich der wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verhängten Einzelstrafen auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsbegründung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Auch wenn´s manchmal preiswert im Strafrecht zugeht lohnt sich das Rechtsmittel nicht.
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