Keine fristlose Kündigung trotz mehrfacher Beleidigung
Ein Kraftfahrer, der bei einer seiner Auslieferungen den stellvertretenden Liegenschaftsverwalter mehrfach mit dem Kraftausdruck „Arschloch“ betitelt hat, darf nicht fristlos gekündigt werden. Das Landesarbeitsgericht hält eine Abmahnung für ausreichend, da der Kraftfahrer in der Vergangenheit noch nicht negativ aufgefallen ist und er nicht wusste, dass es sich bei der Person um den stellvertretenden Liegenschaftsverwalter handelte.
Ein Kraftfahrer hat bei einer seiner Auslieferungen an eine Firma, die er zuvor schon häufiger beliefert hat, den ihm unbekannten stellvertretenden Liegenschaftsverwalter nach einem heftigeren Wortwechsel mehrfach mit dem Kraftausdruck „Arschloch“ betitelt. Der Arbeitgeber kündigte daraufhin den Kraftfahrer fristlos. Das Landesarbeitsgericht hielt ebenso wie bereits das Arbeitsgericht Neumünster ein solches Verhalten nicht für einen ausreichenden Kündigungsgrund. Das beleidigende Verhalten des Klägers ist grundsätzlich ein erheblicher Verstoß gegen seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis. Obwohl es die Geschäftsbeziehungen des Arbeitgebers gefährdet, muss dennoch zugunsten des Klägers berücksichtigt werden, dass er nicht wusste, wer sein Gegenüber war und dass es sich um einen Repräsentanten des Kunden handelte.(LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 08.04.2010 – 4 Sa 474/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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