Kein Markenschutz für SM-Karikatur
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde auf Zurückweisung der Markenanmeldung einer SM-Karikatur abgelehnt. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Bild gegen die guten Sitten verstößt.
Das Bundespatentgericht hat die Beschwerde auf Zurückweisung der Markenanmeldung einer SM-Karikatur abgelehnt. Die Karikatur zeigt eine gefesselte und geknebelte Frau in knapper Lederkleidung in einer schwarz-weiß Zeichnung. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass das Bild gegen die guten Sitten verstößt. Zwar muss berücksichtigt werden, dass die Verkehrsauffassung über Sitte und Moral zunehmend liberaler geworden ist. Das rechtfertigt aber keineswegs einem Zeichen mit diskriminierender, die Menschenwürde verletzender Aussage staatlichen Markenschutz zu verleihen. Allein der Umstand, dass die abgebildete Frau wenig bekleidet ist, ruft noch keine sittliche Anstößigkeit hervor. Da die Frau in der Comic-Zeichnung jedoch gefesselt und geknebelt ist, kommt dem Bild eine brutale und erniedrigende Bedeutung zu. (BPatG, Urteil vom 28.09.2010 - 27 W (pat) 96/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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