Mutter hat keinen Auskunftsanspruch gegenüber TK-Anbieter über den Kindsvater
Eine Mutter hat gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Kontaktdaten eines Anschlussinhabers zu auch, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt. Für ein solches Auskunftsersuchen fehlt es an einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage.
Eine Mutter hat gegenüber einem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen kein Auskunftsanspruch bezüglich der Kontaktdaten eines Anschlussinhabers. Dies gilt auch, wenn es sich bei dem Anschlussinhaber um den Vater ihres Kindes handelt, von dem der Mutter jedoch nur die Telefonnummer bekannt ist, und sie damit eine Vaterschaftsfeststellung bezweckt. Für ein solches Auskunftsersuchen existiert keine Rechtsgrundlage. Über die gesetzlich normierten Fälle hinaus ist ein Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben grundsätzlich nur dann begründet, wenn eine besondere rechtliche Beziehung zwischen der Mutter und dem Telekommunikationsdienstleister besteht. Dies ist gerade nicht der Fall. Zudem besteht auch kein vertragliches Verhältnis zwischen den beiden. Die Versagung der begehrten Auskunft verletzt die Mutter entgegen ihrer Auffassung nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.(LG Bonn, Urteil vom 29.09.2010 - 1 O 207/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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