Fristlose Kündigung wegen des Verzehrs von zwei Pommes und zwei Frikadellen?
Das Landesarbeitgericht (LAG) Hamm erklärte am heutigen Tage eine außerordentliche Kündigung wegen des Verzehrs von zwei Pomm frites und zwei Frikadellen für unwirksam (AZ: 8 Sa 711/10).
Dem 49-jährigen Kläger, der seit mehr als 18 Jahren als Mensa-Mitarbeiter beschäftigt ist, wurde vorgeworfen, am 07.07.2009 verbotswidrig Essen zu sich genommen zu haben.
Die gegen die Kündigung erhobene Kündigungsschutzklage hatte vor dem Arbeitsgericht Bochum Erfolg. Das Arbeitsgericht hatte zunächst Zweifel daran geäußert, ob der Personalrat ordnungsgemäß bei der Kündigung beteiligt worden sei. Entgegen der Ansicht der Beklagten konnte das Arbeitsgericht nicht feststellen, dass der Kläger einen Diebstahl begangen habe, der zur Zerstörung des Vertrauensverhältnisses hätte führen können. Dabei hat das Gericht entscheidend darauf abgestellt, dass der Vorfall am 07.07.2009 in Kenntnis des Vorgesetzten geschehen sei, der jederzeit hätte eingreifen können. Die Arbeitgeberin ging in Berufung.
Wie schon das Arbeitsgericht in Bochum hielten auch die Richter des LAG Hamm eine außerordentliche und fristlose Kündigung für unverhältnismäßig. Selbst wenn die Vorwürfe der Arbeitgeberin stimmten, hätte eine Abmahnung völlig ausgereicht, hieß es in der Urteilsbegründung.
„Wir haben es hier mit einem Mitarbeiter zu tun, der 18 Jahre ohne Beanstandung seine Arbeit gemacht hat. Für ihn gelten andere Maßstäbe“, sagte der Vorsitzende Richter.
Das LAG Hamm hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen.
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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
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