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Fahrerlaubnisentzug allein wegen Cannabisbesitzes? Anforderung an ärztliches Gutachten

Vorliegend wurden bei dem Betroffenen nach seiner Rückkehr aus den Niederlande bei einer Fahrzeugkontrolle 15,13 g Marihuana gefunden. Daraufhin forderte die zuständige Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens, um die Geeignetheit des Betroffenen zum Führen eines Fahrzeugs zu überprüfen.

Das Gutachten brachte er nicht bei, sodass die Fahrerlaubnisbehörde daraufhin gem. § 11 Abs. 8 FeV auf die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen hat. Gegen den Bescheid auf Entziehung der Fahrerlaubnis legte der Betroffene Rechtsmittel ein. Für das gerichtliche Verfahren stellte er zudem einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Dieser wurde vom Verwaltungsgericht Osnabrück abgelehnt. Dagegen richtete sich die erfolgreiche Beschwerde des Betroffenen vor dem OVG Niedersachen. Dieses ist der Ansicht, dass der Betroffene für die Gewährung von Prozesskostenhilfe in persönlicher und wirtschaftlicher Hinsicht bedürftig ist und zudem die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Ein ärztliches Gutachten nach § 14 Abs. 1 FeV kann angeordnet werden, wenn es zu eine regelmäßigen Einnahme von Cannabis kommt. Unter regelmäßiger Einnahme von Cannabis im Sinne von Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein Konsum zu verstehen, welcher nach wissenschaftlichem Erkenntnisstand als solcher und ohne das Hinzutreten weiterer Umstände im Regelfall die Fahreignung ausschließt, wobei diese Voraussetzungen jedenfalls dann vorliegen, wenn täglich oder nahezu täglich Cannabis konsumiert wird. Dagegen reicht der nur gelegentliche Cannabiskonsum nicht aus. Vielmehr müssen zusätzlich erschwerende Umstände hinzukommen (z.B. fehlende Trennung von Konsum und Verkehrsteilnahme). Das VG Osnabrück ging bei der gefundenen Marihuanamenge von einem regelmäßigen Konsum aus. Aus der Cannabismenge von 9 g ergäben sich bereits 48 Cannabiskonsumeinheiten. Bei der Berechnung wurde für Marihuana aus den Niederlanden ein TCH-Gehalt von 8 % zugrunde gelegt. Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht errechnet, dass sich bei einer pro Konsumeinheit zu veranschlagenden THC-Menge von 15 mg aus 9 g Marihuana rund 48 Cannabiskonsumeinheiten ergeben. Den der Berechnung zugrunde gelegte THC-Gehalt von 8 % wurde dem Rauschgiftjahresbericht 2002 des Bundeskriminalamtes entnommen. Das OVG Niedersachen geht jedoch davon aus, dass der Besitz von 15 g Marihuana, dessen THC-Konzentration unbekannt ist, ohne weitere Anhaltspunkte nicht dazu berechtigt, die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zu fordern. Die THC-Konzentration kann schon nicht pauschal mit 8 % bewertet werden. Vielmehr schwankt der THC-Gehalt von Marihuana von 1 % bis zu 15 %. Auch ist die unterschiedliche Qualität zu berücksichtigen. So ist die Qualität und damit der TCH-Gehalt auch davon abhängig, ob es sich um ein Gemisch von zerriebenen Blättern, Stängelresten oder Blüten der weiblichen Hanfpflanze handelt.

OVG Niedersachsen, 12 PA 41/10
Hinweis: Bitte beachten Sie, dass das oben geschilderte Urteil nicht verallgemeinerungsfähig ist. Vielmehr bedarf es einer genauen Prüfung des Einzelfalls, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.
Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Roscher, Johlige & Partner in Berlin-Charlottenburg, Kurfürstendamm 28, 10 719 Berlin, Tel: 030/886 81 505.

 
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