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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
Zeuggasse 7 (Eingang B)
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Keine Alkohol Testkäufe

Testkäufe ohne vorherige Anhaltspunkte, dass gegen Wettbewerbsrecht verstoßen wurde, reichen vor Gericht nicht aus um die erfordelriche Wiederholungsgefahr zu beweisen, da sie nicht verwertbar sind aufgrund ihrer eigenen Unlauterkeit.

Der Verein pro Verbaucherschutz schickte einen 17-jährigen Jugendlichen in eine Tankstelle mit dem AUftrag Alkohol zu kaufen. Der Verein wollte testen, ob sich die Tankstellenbetreiber und die Verkäufer an das Wettbewerbsrecht sowie an das Jugenschutzgesetz hielten. Wie so oft, bekam der Jugendliche den gewünschten Alkohol woraufhin der Verein pro Verbaucherschutz den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragte aufgrund eines Wettbewerbsverstoßes und dem Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz. Allerdings wurde trotz des tatsächlichen Verstoßes der Antrag vom Gericht abgelehnt. Denn bereits die initierte Verkaufshandlung durch den Jugendlichen ist bereits eine unzulässige Maßnahme. Der Testkauf in der Form stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und ist daher vor Gericht nicht verwertbar. Um deartigen Teskäufen vor Gericht Geltung zu verschaffen, können diese nur bei ausreichenden Anhaltspunkten für bereits begangene Verstöße in zulässiger Weise durchgeführt werden. Denn um einen Wettbewerbsverstoß im Wege des Teskaufs beweisen zu können muss eine Vermutung vorliegen, die die Gefahr einer weiteren Begehung begründet. Das alleinige Hinwirken und Provozieren eines Verstoßes gegen das Alkoholabgabeverbot unter Verwendung strafbarer und verwerflicher Mittel ist selbst rechtswidrig und unlauter. (LG Hanau, Urteil vom 14.09.2010 - Az.: 6 O 104/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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