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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Anwalt darf um Einzelauftrag werben – und über Beratungsbedarf aufklären UWG, § 4 Nr. 11 BRAO, § 43b

Anwalt darf um Einzelauftrag werben – und über Beratungsbedarf aufklären UWG, § 4 Nr. 11 BRAO, § 43b. Dies wurde so vom Kammergericht – Berlin entschieden: KG, Beschl. v. 31.8.2010 – 5 W 198/10. Hierbei wurden folgende Leitsätze aufgestellt:



Anwalt darf um Einzelauftrag werben – und über Beratungsbedarf aufklären UWG, § 4 Nr. 11 BRAO, § 43b. Dies wurde so vom Kammergericht – Berlin entschieden: KG, Beschl. v. 31.8.2010 – 5 W 198/10. Hierbei wurden folgende Leitsätze aufgestellt:

1. Wenn sich ein Rechtsanwalt in einem Rundschreiben gezielt
an die Gesellschafter einer bestimmten Fondsgesellschaft wendet
und dabei für das Ziel einer gemeinsamen Rechtsverfolgung gegenüber
beratenden Banken und Initiatoren ausdrücklich (unter
Hinweis auf eine am Jahresende drohende Verjährung von Ansprüchen
und seine Honorarvorstellungen) wirbt, bewegt er sich
in einem Grenzbereich wettbewerbsrechtlich zulässiger Anwaltswerbung.

2. Dennoch können die wettbewerbsrechtlichen Grenzen einer
Werbung für anwaltliche Dienstleistungen noch nicht überschritten
sein, wenn die Fondsgesellschaft nicht notleidend ist, nur auf
drohende steuerrechtliche Nachteile und in diesem Zusammenhang
nahe liegende Regressansprüche der Fondsgesellschafter
aufmerksam gemacht wird, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist
noch mehrere Monate verbleiben und mit dem Rundschreiben
eine Einladung zu einer Informationsveranstaltung des werbenden
Rechtsanwalts verbunden ist.

3. Selbst eine auf die Erteilung eines Auftrages im Einzelfall gerichtete
Werbung ist erst dann wettbewerbsrechtlich unlauter,
wenn sie auch in ihrer individuellen Ausgestaltung geeignet ist,
die Schutzgüter des § 43 b BRAO konkret zu gefährden.
 
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