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Jürgen Möthrath
Carl-Ulrich-Str. 3
67547 Worms


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Verwaltungsgericht Mainz: Vorbeugende erkennungsdienstliche Maßnahmen gegenüber Jugendlichem zulässig

(Worms) Zu Recht hat das Polizeipräsidium Mainz gegenüber einem Jugendlichen, den es der Begehung einer Straftat beschuldigt (Antragsteller), zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten und wegen von ihm bejahter Wiederholungsgefahr die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen (Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, Aufnahme von Lichtbildern und gegebenenfalls Speichelprobe – DNA –) angeordnet.

Dies, so der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz in einem Eilverfahren am 28.10.2010 entschieden (Az.: 1 L 774/10.MZ).
Die Polizei legt dem Antragsteller Folgendes zur Last: Mit drei Freunden sei der Antragsteller einem erheblich alkoholisierten jungen Mann gefolgt, als dieser eine Kerweveranstaltung in Rheinhessen verlassen habe; man habe ihm gewaltsam sein Handy wegnehmen wollen. Auf einer Landstraße habe der junge Mann aufgrund seiner Weigerung sein Handy herauszugeben, von einem aus der Gruppe einen Faustschlag ins Gesicht erhalten und sei zu Boden gegangen. Dann habe man ihm das Handy und die Kopfhörer seines iPod aus der Hosentasche genommen. Nach seiner Weigerung, auch sein iPod herauszugeben, sei ihm noch ein Fußtritt in den Bauch versetzt worden. Anschließend sei er von den (mit Kapuzen) vermummten vier Freunden auf der Straße liegengelassen worden. In der Folge ordnete die Polizei die sofortige Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller an (Entsprechende Anordnungen ergingen auch gegenüber den drei anderen Gruppenmitgliedern.)
Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen seien notwendig, befanden die Richter der 1. Kammer des VG Mainz und lehnten den Antrag des Antragstellers, den Sofortvollzug dieser Maßnahmen auszusetzen, ab, so Möthrath.
Art und Ausführung der Tat ließen auf eine Wiederholungsgefahr schließen. Bei der erfolgten Straftat handele es sich um eine typische Straftat aus dem Bereich der Jugend- bzw. Heranwachsendenkriminalität; sie sei zudem eine schwerwiegende Straftat, zumal sie sich gegen eine infolge Alkoholkonsums weitgehend wehrunfähige Person gerichtet habe, die man dann auch noch in einer bedrohlichen Situation auf der Straße zurückgelassen habe. Die zu gewinnenden erkennungsdienstlichen Unterlagen würden auch bei künftigen polizeilichen Ermittlungen bei der Aufklärung eventueller weiterer Straftaten förderlich sein und würden es erleichtern, den Antragsteller gegebenenfalls als Täter zu überführen oder aus dem Kreis der Verdächtigen auszuschließen.
Möthrath riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, ggfs. frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruchzu nehmen, wobei er u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. – www.vdsra.de verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de

 
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