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Thorsten Blaufelder
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Kündigung wegen drei verschenkter Schrauben im Wert von 0,28 €

Vor dem Arbeitsgericht Bonn (AZ: 1 BV 47/10) ist eine Kündigung eines Betriebsratsvorsitzenden gescheitert, der drei Schrauben seines Arbeitgebers im Wert von 0,28 € an einen Kollegen verschenkt hatte.

Ein Arbeitnehmer hatte einige Kollegen in deren Pause während der Spätschicht gefragt, ob diese ihm drei Schrauben besorgen könnten. Jedoch wollte keiner der Gefragten seinen Arbeitsplatz riskieren. Anders der 50-jährige Betriebsratsvorsitzende, der sich zur Materialausgabe begab und behauptete, die drei Schrauben für eine bestimmte Maschine zu benötigen. Die erhaltenen Schrauben gab er an seinen Kollegen weiter.

Von diesem Vorfall erfuhr der Arbeitgeber durch einen anonymen Brief. Der Arbeitgeber forderte vom Betriebsrat die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Betriebsratsvorsitzenden. Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung unter Hinweis auf die 30-jährige Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden. Auf Antrag des Arbeitgebers sollte das Arbeitsgericht Bonn die fehlende Zustimmung durch Gerichtsentscheidung ersetzen.

Das Arbeitsgericht Bonn lehnte den Antrag des Arbeitgebers mit Beschluss vom 21.10.2010 jedoch ab.

Das Arbeitsgericht betonte zwar ausdrücklich, dass auch ein Betrug über drei Schrauben im Wert von 28 Cent zulasten des Arbeitgebers einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung darstellen kann. Aber es komme immer auf den konkreten Fall an. Hier habe vor allem die lange Betriebszugehörigkeit des Betriebsratsvorsitzenden eine große Bedeutung. Positiv bewertete das Arbeitsgericht außerdem, dass der ertappte Betriebsratsvorsitzende nicht geleugnet, sondern sein Vorgehen sofort bedauert hatte.

Das Arbeitsgericht Bonn folgt mit dieser Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in seiner aktuellen “Emmely”-Entscheidung (Urt. v. 10.06.2010 – 2 AZR 541/09). Das Bundesarbeitsgericht hat in der zitierten Entscheidung betont, dass “eine über lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung” zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer “nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört” werde.

Der Arbeitgeber kann gegen die Entscheidung Beschwerde zum Landesarbeitsgericht einlegen.

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Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
 
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