1,3 Geschäftsgebühr für abmahnenden Anwalt im Durchschnittsfall:
in einem durchschnittlichen Fall erhält der Anwaltfür eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 19. Mai 2010
Aktenzeichen: I ZR 140/08 festgestellt, dass der Rechtsanwalt in einem durchschnittlichen Fall für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 RVG VV nicht unterhalb einer 1,3-fachen Gebühr erhält.
Zudem hatte der BGH zur Frage ausreichender Legitimation durch Vollmachtsvorlage und der Abmahnfähigkeit im Fall eines unwirksamen Haftungsausschlusses Stellung genommen.
Eine wichtige Entscheidung für alle, die sich im Wettbewerbsrecht "tummeln".
Fälle der Massenabmahnung lagen dem BGH in diesem Fall jedoch u.E. nicht vor.
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