Teures Paparazzi-Foto für die Bild am Sonntag
Die Verlegerin der Wochenzeitung Bild am Sonntag muss 50.000 € Lizenzgebühr an einen 75-jährigen Fotografen bezahlen, da sie unzulässiger Weise ein Paparazzi-Foto nebst Artikel von ihm und seiner Ehefrau in ihrer Zeitung veröffentlicht hat. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verlegerin rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat.
Die Verlegerin der Wochenzeitung Bild am Sonntag muss 50.000 € Lizenzgebühr an einen 75-jährigen Fotografen bezahlen, da sie in unzulässiger Weise ein Paparazzi-Foto nebst Artikel von ihm und seiner Ehefrau in ihrer Zeitung veröffentlicht hat. Das Foto zeigt den Fotografen zusammen mit seiner Ehefrau auf seiner Jacht als er die Bild am Sonntag liest. Der Artikel neben dem Foto betont gerade den Umstand, dass der Fotograf „wie über elf Millionen andere Deutsche auch“ die Bild am Sonntag regelmäßig liest. Der Fotograf bekam nun eine Gebühr in Höhe von 50.000 € für die erfolgte werbliche Vereinnahmung des Fotos sowie des Artikels. Begründet wurde das Urteil damit, dass die Verlegerin rechtswidrig in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht sowie sein Recht am eigenen Bild eingegriffen hat und damit auf seine Kosten einen vermögenswerten Vorteil erlangt hat. Das Bild sowie der Begleittext präsentiert den Fotografen in einer offensichtlichen privaten Situation der Öffentlichkeit, in der er davon ausgehen konnte, unbeobachtet zu sein. Demgegenüber besteht nur ein geringes schutzwürdiges Informationsinteresse der Allgemeinheit. Auch wenn es sich bei dem Fotografen um eine prominente Person von einer gewissen zeitgeschichtlichen Bedeutung handelt, überwiegt das Recht auf Schutz der persönlichen Sphäre gegenüber der Interesse der Öffentlichkeit. Zudem kommt erschwerend der hohe Aufmerksamkeitswert des Artikels hinzu. Er befand sich großformatig an exponierter Stelle auf der letzten Seite der Zeitung. (OLG Hamburg, Urteil vom 10.08.2010, Az.: 7 U 130/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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