Fall "Emmely" - die Urteilsgründe des Bundesarbeitsgerichts liegen nun vor
Der Fall der Kassiererin “Emmely”, die im Jahre 2008 zwei verlorene Flaschenpfandbons im Wert von € 1,30 eigenmächtig eingelöst hatte und der daraufhin fristlos gekündigt wurde, sorgte bundesweit für Schlagzeilen und rief eine gesellschaftliche und juristische Diskussion zu Bagatell- und Verdachtskündigungen hervor.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Kündigung mit seiner Entscheidung vom 10.06.2010 (AZ: 2 AZR 541/09) für unwirksam. Nach mehr als vier Monaten nach Urteilsverkündung liegen nunmehr die Entscheidungsgründe vor.
Das BAG stellte seiner Entscheidung folgende Leitsätze voraus:
1. Rechtswidrige und vorsätzliche Handlungen des Arbeitnehmers, die sich unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers richten, können auch dann ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sein, wenn die Pflichtverletzung Sachen von nur geringem Wert betrifft oder nur zu einem geringfügigen, möglicherweise gar keinem Schaden geführt hat.
2. Das Gesetz kennt auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen des Arbeitnehmers keine absoluten Kündigungsgründe. Es bedarf stets einer umfassenden, auf den Einzelfall bezogenen Prüfung und Interessenabwägung dahingehend, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.
Mehr zu diesem Thema finden Sie auf meiner Homepage www.kanzlei-blaufelder.de.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder, Kanzlei Blaufelder, Ludwigsburg
« zurück