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Jürgen Möthrath
Carl-Ulrich-Str. 3
67547 Worms


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Bundesgerichtshof hebt Urteil gegen mehrfachen Sexualstraftäter zur Prüfung der Sicherungsverwahrung auf - Landgericht Darmstadt muss nun neu prüfen

(Worms) Der Bundesgerichtshof hat am 19.10.2010 das Urteil gegen einen mehrfachen Sexualstraftäter durch das Landgericht Darmstadt aufgehoben und das Verfahren zur Prüfung der Sicherungsverwahrung an das Landgericht zurückverwiesen.

Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 20. Oktober 2010 – 2 StR 404/10.
Das Landgericht Darmstadt hatte den Angeklagten M. zusammen mit weiteren Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Körperverletzung, Vergewaltigung in 8 Fällen, sexueller Nötigung und Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts kannte der Angeklagte M. die Geschädigte bereits seit Mitte der 1980er Jahre flüchtig. Im Verlauf eines eher zufälligen Zusammentreffens in 2008 sprach die Geschädigte derart dem Alkohol zu, dass sie einen "Filmriss" erlitt. Dies nutzten der Angeklagte M. sowie sein Sohn, der Mitangeklagte H., aus, um die Geschädigte sexuell gefügig zu machen. Sie vermittelten ihr glaubhaft, sie habe mit beiden Geschlechtsverkehr gehabt, wobei hiervon Fotos aufgenommen worden seien. Die Angeklagten drohten der stark übergewichtigen Geschädigten an, sie beruflich und privat zu diffamieren, sollte sie ihnen nicht sexuell zur Verfügung stehen. Die Geschädigte, die sich ihres Körpers schämte und befürchtete, die Polizei werde ihr bei einer Strafanzeige keinen Glauben schenken, sah keinen anderen Ausweg, als sich hierauf einzulassen. In der Zeit von Mai bis September 2008 zwangen die Angeklagten die Geschädigte in 11 Fällen zu sexuellen Handlungen, die für die Geschädigte sehr demütigend und schmerzhaft waren. Infolge der sexuellen Übergriffe, die sich regelmäßig über Stunden hinzogen und teils von Schlägen der Angeklagten begleitet wurden, entwickelten sich bei der Geschädigten ein Alkoholmissbrauch sowie eine posttraumatische Belastungsstörung, die stationärer Behandlung bedurfte.
Das Landgericht hat es unterlassen, das Vorliegen der Voraussetzungen einer Sicherungsverwahrung zu prüfen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Urteil aufgehoben, betont Möthrath.
Das Landgericht hätte sich mit der Frage der Anordnung der Sicherungsverwahrung sachlich befassen und seine dahingehenden Überlegungen in den Urteilsgründen darlegen müssen. Die formellen Voraussetzungen hierfür lagen vor. Außerdem legten die Umstände des Falls die Prüfung nahe, ob der Angeklagte M. infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Möthrath riet, den Fortgang zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, ggfs. frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. – www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
 
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