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Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


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Prozessführender Anwalt trägt die Kosten, wenn er ohne Vollmacht klagt?

Der Bundesgerichtshof hat mit einer Entscheidung ( vgl. Az. des BGH: XII ZR 113/10) der Klagefreude so manch eines Anwalts einen tüchtigen Dämpfer verpasst.

Die Actio pro Socio dürfte im Einzelfall nun vorsichtiger gehandhabt werden.
Die Klage einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der Gesamtvertretung besteht, ist unzulässig, wenn nicht alle Gesellschafter der Prozessführung zustimmen. Ob die Verweigerungshaltung der die Zustimmung verweigernden Gesellschafter rechtsmissbräuchlich ist, ist - von eng begrenzten Ausnahmefällen abgesehen - nicht inzidenter in dem ohne ausreichende Vertretung angestrengten Verfahren gegen den Gegner (hier: Mieter) der GbR zu prüfen, sondern in einem zunächst anzustrengenden gesonderten Verfahren gegen die "Verweigerer", die auf Zustimmung zur Prozessführung zu verklagen sind.

 
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