Keine Ermessensentscheidung des Gerichts, wer zum Betreuer bestellt wird:
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung vom vom 15.09.2010, A.z.:XII ZB 166/10 klargesetellt, dass es keine Ermessensentscheidung des Gerichts, wer zum Betreuer bestellt wird.
§ 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Es ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betreute wünscht (BayObLG FamRZ 2001, 1100 (Ls.); MünchKommBGB/Schwab 5. Aufl. § 1897 Rn. 21). Der Wille des Betreuten kann nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft (BayObLG aaO; OLG Hamm FamRZ 2001, 254, 255). Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BayObLG aaO; OLG Hamm aaO; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 21), etwa weil die vorgeschlagene Person die Übernahme der Betreuung ablehnt (MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 28) oder durch die Übernahme des Amtes in die konkrete Gefahr eines schwerwiegenden Interessenkonflikts gerät (OLG Brandenburg FamRZ 2001, 936; BayObLG FamRZ 2002, 1589; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 832; MünchKommBGB/Schwab aaO § 1897 Rn. 26).
Es sollte daher Menschen, denen ein Betreuungsverfahren droht zum Trost der Hinweis erteilt werden, dass nur derjenige der von dem künftig Betreuten vorgeschlagen wird diese Position auch einnehmen wird, außer es gibt objektive Gründe und zwar eine konkrete Gefahr des Betreuten, die hiergegen sprechen.
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