Viele Werbemaßnahmen - viele Wettbewerbsverstöße
Eine Gegendarstellung muss vom Verlag nur gedruckt werden, wenn sie diesem unverzüglich im Original vorliegt. Verspätete Beiträge sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Eine Internetwerbung im großen Umfang wurde von einem Mitbewerber als wettbewerbswidrig beanstandet. Diese Beanstandung enthielt eine Vielzahl von Vorwürfen bezüglich verschiedenen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht. Das Gericht empfand auch einige Werbemaßnahmen als wettbewerbswidrig und sah nicht nur einen, sondern in jeder einzelnen einen Verstoß gegen das UWG. Hier sollen nun die wichtigsten Verstöße genannt werden: Zum einen ist es unlauter mit einer größeren Menge von Produkten als tatsächlich vorhanden zu werben, da dies eine Täuschung des Verbrauchers über die Angebotspalette mit sich zieht. Auch darf nicht mit Selbstverständlichkeiten geworben werden: Die zusicherung 100% Originalware zu vertreiben, sollte bei seriösen Online-Shops doch eben selbstverständlich zum "guten Ton" gehören. Auch sollte nicht mit marktführender Stellung geworben werden, wenn es doch einige gleichgestellte Konkurrenten auf dem Markt gibt und eine vorherrschende Position noch nicht einmal erkennbar ist. (LG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2010 - Az.: 38 O 19/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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