Unverzügliche Gegendarstellung
Eine Gegendarstellung muss vom Verlag nur gedruckt werden, wenn sie diesem unverzüglich im Original vorliegt. Verspätete Beiträge sind von der Verpflichtung ausgenommen.
Bei falschen Medienberichten, die Persönlichkeitsrechte und den Ruf der betroffenen Person beeinträchtigen, hat der Betroffene einen Anspruch auf eine angemessene Gegendarstellung. Diese muss unverzüglich sein, was bedeutet - ohne schuldhaftes Zögern. In vorliegenden Fall ging dem Verlag, der den vorangegangenen rechtswidrigen Beitrag gedruckt hatte die Gegendarstellung erst zwei Wochen nachdem der Betroffene Kenntnis von der Erstmitteilung erhalten hat zu. Diese Gegendarstellung ist nicht mehr unverzüglich, urteilte nun das Gericht. Daran ändert sich auch nichts, wenn die Gegendarstellung zuvor als Fax dem Verlag zugegangen war, denn das Presserecht gebietet es, dass der Verlag die Echtheit und Ernsthaftigkeit eines solchen Beitrags untersuchen muss. Dem kann er jedoch nur nachkommen, wenn das Original vorliegt. Grundsätzlich ist der Verlag zwar verpflichtet eine Gegendarstellung zu veröffentlichen, jedoch nicht in diesem Fall. (OLG Hamburg, Urteil vom 18.05.2010 - Az.: 7 U 121/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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