Vorsicht bei RSS-Feeds
Werden RSS-Feeds auf Homepages eingebunden, so werden Inhalte Dritter genutzt und es bedarf grundsätzlich der Einwilligung des Urhebers, ansonsten werden Urheberrechte verletzt.
Werden RSS-Feeds auf Homepages eingebunden, ist Vorsicht geboten, denn für darin erfolgte Urheberrechtsverletzungen kann der Webseitenbetreiber, der den RSS-Feed auf seiner Seite zugänglich gemacht hat, in Haftung genommen werden. Denn die mittels RSS-Feeds veröffentlichten Inhalte sind urheberrechtlich geschützt und es bedarf grundsätzlich immer der Einwilligung des Urhebers, wenn sie weitergehend im Internet veröffentlicht werden sollen. Wird nämlich die Eibindung auf der Webseite des Dritten so vorgenommen, dass die neuen Inhalte der ursprünglichen Webseite automatisch auch auf der Internetseite des Dritten abrufbar sind, so werden die Inhalte von fraglichem Dritten verwertet und veröffentlicht. Er ist daher als Täter einzustufen und haftet dem Urheber gegenüber. Er nutzt nämlich damit die Rechte Dritter, wofür er die Einwilligung des Rechteinhabers benötigt. (AG Hamburg, Urteil vom 27.09.2010 - Az.: 36A C 375/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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