Ein Indianer kennt keinen Schmerz
Eine Zeitungsanzeige muss sich deutlich optisch vom Fließtext abheben, um nicht als redaktioneller Beitrag erkannt zu werden, andernfalls ist die Werbung unlauter und verstößt gegen Wettbewerbsrecht.
Seit Kindertagen ist fast jedem dieser Satz geläufig. Darin sah ein Medikamentenhersteller seine Chance und warb mit einer großen Anzeige in einer Zeitung mit diesem Satz als Überschrift. Doch er hatte die Rechnung ohne seine Mitbewerber gemacht, denn die sahen darin einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht aufgrund unlauterer Werbung. Das zuständige Gericht gab diesen auch Recht. Die Anzeige grenzt sich nämlich nicht deutlich genug vom restlichen Inhalt der Zeitung ab. Sie enthielt keinerlei Hinweise darauf, dass es sich um eine Verkaufsförderung dienende Werbung handelt. Es muss sich aber eindeutig und unmissverständlich aus dem Zusammenhang ergeben, dass es sich nicht um einen redaktionellen Beitrag handelt, sondern um Werbung. Dieses Erfordernis erfüllte die streitgegenständliche Anzeige gerade nicht. Sowohl die Überschrift der Werbeanzeigen als auch der beschreibende Text fügte sich nämlich in den gesamten Fließtext derart ein, dass die Anzeige bereits optisch als Teil des redaktionellen Beitrags gesehen erschien. Eine klare Gliederung oder eindeutig erkennbare Produktpräsentation konnte gerade nicht gesehen werden und auch der unmissverständliche Begriff "Anzeige" fehlte gänzlich. (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.04.2010 - Az.: I-20 U 251/08)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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