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Landgericht Berlin entscheidet über drei sog. ...

(Worms) Die 98. Strafkammer (Strafvollstreckungskammer) des Landgerichts Berlin hat am 13.10.2010 in drei Verfahren über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung entschieden, bei denen zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherungsverwahrung eine gesetzlich bestimmte Höchstfrist von zehn Jahre bestand.

Darauf verweist der Berliner Rechtsanwalt Christian Tümmler, Landesregionalleiter „Berlin" des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms unter Hinweis auf die Mitteilung des Kammergerichts Berlin vom 13.10.2010 - PM 50/2010.

In einem Fall ist die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zum 28. Februar 2011 für erledigt erklärt worden und Führungsaufsicht mit einer Vielzahl von Weisungen angeordnet worden. Der Untergebrachte war wegen Totschlages in zwei Fällen nebst anschließender Sicherungsverwahrung vom Landgericht Berlin 1980 und 1984 verurteilt worden.

Die Kammer entschied in dem zweiten Verfahren, dass die weitere Vollstreckung in der Sicherungsverwahrung ab dem 28. Februar 2011 zur Bewährung ausgesetzt wird. Darüber hinaus wurde ebenfalls Führungsaufsicht mit einer Vielzahl von Weisungen angeordnet. Dieser Untergebrachte wurde durch Urteile des Landgerichts Berlin vom 25. Februar 1994 und 24. Oktober 1994 wegen einer im Vollrausch begangenen schweren Straftat zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

In dem dritten Fall hat die Strafvollstreckungskammer beschlossen, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung fortdauert. Der Untergebrachte wurde durch Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. November 1987 wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit Vergewaltigung, sexueller Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren nebst anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt.

Hintergrund dieser Überprüfungen durch die Strafvollstreckungskammer ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 17. Dezember 2009. Der EGMR hatte gerügt, dass die Anwendung einer gesetzlichen Vorschrift, mit der die Höchstfrist der Sicherungsverwahrung von zehn Jahren abgeschafft wurde, auf Altfälle gegen die Menschenrechtskonvention verstoße. Diese Entscheidung ist seit dem 10. Mai 2010 endgültig, so Tümmler.

Nach Auffassung der Strafvollstreckungskammer kann demnach nur bei höchstgefährlichen Verurteilten nach Ablauf der zehn Jahre eine Fortdauer der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt sein. Im Falle geminderter Gefährlichkeit erfolge die Erledigung der Maßnahme und in Fällen einer hinreichenden Herabsetzung der Gefährlichkeit die bewährungsweise Entlassung.

Nach Einholung von Sachverständigengutachten ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass in einem Fall weiterhin eine akute Gefahr bestehe, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begehen werde. In dem anderen Verfahren konnte die weitere Vollstreckung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zur Bewährung ausgesetzt werden, da die Ursache der Gefährlichkeit unter anderem in einer Alkoholabhängigkeit bestanden habe, der Untergebrachte aber nunmehr seit Jahren abstinent sei. Auch im dritten Fall folgte das Gericht den Ausführungen der Sachverständigen, nach denen unter anderem aufgrund des Alters des Untergebrachten (er ist 69 Jahre alt) und seiner körperlichen Verfassung nicht zu erwarten sei, dass er nochmals schwerwiegende Straftaten begehen werde.

Bereits am 9. September 2010 hatte die 91. Strafkammer in einem weiteren Verfahren die Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Entscheidungen sind noch nicht rechtskräftig. Sie können mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde angegriffen werden.

Tümmler riet, in allen strafrechtlich relevanten Fällen, unabhängig von diesem Fall, grundsätzlich so früh wie möglich ggfs. rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. - www.vdsra.de - verwies.

Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:

Christian Tümmler
Rechtsanwalt
Landesregionalleiter Berlin
des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
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