Staatsanwaltschaft Koblenz erhebt Anklage gegen einen Lehrer wegen Missbrauch von Schutzbefohlenen und sexueller Nötigung in 3 Fällen
(Worms) Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat Anklage wegen Missbrauch von Schutzbefohlenen in 3 Fällen, hierbei in 1 Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung gegen einen 51jährigen Lehrer aus dem Rhein-Lahn-Kreis erhoben.
Darauf verweist der Wormser Fachanwalt für Strafrecht Jürgen Möthrath, Präsident des VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Worms, unter Hinweis auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom 14.10.2010.
Dem deutschen Staatsangehörigen wird zur Last gelegt, in der Zeit von Oktober bis Dezember 2009 in 3 Fällen sexuelle Handlungen an einer 16jährigen Schülerin seiner Schule vorgenommen zu haben, wobei er in 1 Fall die sexuellen Handlungen auch unter Anwendung von Gewalt vorgenommen haben soll. Der Angeschuldigte war auch Lehrer dieser Schülerin. Im Hinblick auf die schutzwürdigen Interessen des Opfers gab die Staatsanwaltschaft keine weiteren Einzelheiten bezüglich der Tathandlungen bekannt.
Durch eine Auswertung von Computer und Mobiltelefonen des Angeschuldigten und der Schülerin konnte belegt werden, dass zwischen beiden tatsächlich Kontakte stattgefunden und sich beide auch zu persönlichen Treffen verabredet hatten. Der anwaltlich vertretene Angeschuldigte hat eingeräumt, dass es zu Kontakten per Mobiltelefon und Computer und auch persönlichen Treffen gekommen ist. Er hat sexuelle Kontakte jedoch abgestritten.
Aufgrund des Ergebnisses des von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Frage der Glaubhaftigkeit der Angaben der Schülerin ist diese Einlassung jedoch als widerlegt anzusehen. Die Sachverständige kommt zu dem Ergebnis, dass die Angaben der Schülerin glaubhaft sind.
Das Strafgesetzbuch sieht für die angeklagte Tat der sexuellen Nötigung eine Freiheitsstrafe von 1 bis zu 15 Jahren, für die weiteren angeklagten Taten Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren vor. Welche Strafe im vorliegenden Fall in Betracht kommen wird, kann erst nach der Hauptverhandlung beurteilt werden. Eine Prognose ist zurzeit nicht möglich. Termin zur Hauptverhandlung ist noch nicht bestimmt.
Möthrath mahnte alle Lehrer, diesen Straftatbestand unbedingt zu beachten und in allen strafrechtlich relevanten Fällen ggfs. frühzeitig rechtlichen Rat in Anspruch zu nehmen, wobei er dabei u. a. auch auf die auf Strafrecht spezialisierten Anwälte und Anwältinnen in dem VdSRA-Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V. – www.vdsra.de - verwies.
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Jürgen Möthrath
Rechtsanwalt/Fachanwalt für Strafrecht
Präsident des VdSRA Verband deutscher StrafrechtsAnwälte e. V.
Karl-Ulrich-Straße 3, 67547 Worms
Tel.: 06241 – 938 000
Fax: 06241 – 938 00-8
Email: kanzlei@ra-moethrath.de
www.ra-moethrath.de
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