Stuttgart 21
Urheberrechtlich kann der Umbau des Stuttgarter Bahnhofs nicht gestoppt werden, da die Eigentümerinteressen denen des Urheberes überwiegen.
Auch im Urheberrecht beschäftigt die Gerichte nun Stuttgart 21, der unstrittene Umbau des Stuttgarter Hauptbahnhofs. Denn der Erbe des Architekten Paul Bonatz sieht durch den Umbau die Urheberrechte an dem Kunstwerk "Stuttgarter Bahnhof" verletzt. Er kämpfte bis zum "bitteren Ende" weiter - auch nachdem der Abbruch des Nordflügels bereits erfolgt war und forderte unte anderem dessen Wiederaufbau. Das Ende kam nun mit dem Urteil, in dem der Kläger der Deutschen Bahn und damit dem Projekt "Stuttgart 21" unterlag. Das Bahnhofsgebäude genießt Urheberrechtsschutz, von dem auch ein Änderungsverbot umfasst ist, so dass grundsätzlich auch den Eigentümer des Gebäudes erfasst und auch diesem jegliche urheberrechtlich relevanten Änderungen des Orginals verbietet. Abzuwägen sind dabei aber das Bestands- und Integritätsinteresse des Urhebers an der Erhaltung des Werks und die Interessen des Eigentümers an einer Beeinträchtigung und Veränderung des Werks, also das Erhaltungsinteresse des Urhebers gegen das Änderungsinteresse des Eigentümers.Hier gibt es von der Rechtsprechung entwickelte Kriterien, die jedoch immer am Einzelfall gemessen werden müssen. Im Ergebnis überwiegen trotz des hohen Schöpfungsgrads und des überragenden Rangs des Bahnhofs als Werk der Baukunst und einem deshalb hohen Erhaltungsinteresse des Urhebers und trotz des erheblichen Eingriffs in das Gesamtbauwerk die Eigentümerinteressen. Dabei war insbesondere das hohe Alter des Baus (90 Jahre) und die damit verbundene Unzweckmäßigkeit entscheidend. (OLG Stuttgart, Urteil vom 06.10.2010 - Az.: 4 U 106/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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