Werbeslogan als Marke
Werbeslogans können grundsätzlich schon als Marke eingetragen werden, wenn und soweit sie die notwendige Unterscheidungskraft aufweisen um als Herkunftshinweis dienen zu können.
Vor Kurzem berichteten wir an dieser Stelle über ein Urteil desd BGH, in welchem einem Werbeslogan die Eintragungsfähigkeit in das Markenregister aberkannt wurde. Es geht aber auch anders. Denn der Werebslogan "WER KENNT WEN" ist eintragungsfähig, so urteilte nun das Bundespatentgericht. Insbesondere weist die Wortfolge ausreichende Unterscheidungskraft auf. Dabei ist vor Allem zu berücksichtigen, ob die angemeldete Wortfolge mit Blick auf die angemeldeten Waren und/oder Dienstleistungen einen beschreibenden Charakter hat. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. DIe Wortfolge "WER KENNT WEN" soll für den Bereich IT- und Kommunikationsdienstleistungen angemeldet werden und weist hierfür die notwendige Unterscheidungskraft auf. Maßgeblich ist dabei der durchschnittliche Verbraucher. Diesem stehen bei fraglichem Werbeslogan meherer Interpretationsmöglichkeiten zur Verfügung. Daraus kann gefolgert werden, dass der Slogan dann auch als Herkunftshinweis der fraglichen Produkte fungieren kann. Unter bestimmten Voraussetzungen können daher auch Werbeslogans in das Markenregister eingetragen werden. (BPatG, Beschluss vom 14.07.2010 - Az.: 26 W (pat) 110/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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