McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Martin Josef Haas
MJH Rechtsanwälte, Fachanwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht
Fuggerstr. 14
86830 Schwabmünchen


» zum Anwaltsprofil

Elternunterhalt trotz schlechter Behandlung des Kindes

(Schwabmünchen - Augsburg) Mit Urteil des XII. Zivilsenats vom 15.9.2010 - XII ZR 148/09 wurde die entsprechende Revision des Kindes zurückgewiesen, dass keinen Elternunterhalt bezahlen wollte, weil es eine schlechte Behandlung durch ein Elternteil erlitten hatte

Mit Urteil des XII. Zivilsenats vom 15.9.2010 - XII ZR 148/09 wurde die entsprechende Revision des Kindes zurückgewiesen.
Weder das für eine Verwirkung notwendige Zeitmoment bestand und auch das sogenannte Umstandsmoment, namentlich dass der Anspruch wiederholt bis zur Klageerhebung geltend gemacht gegenüber dem später im Klageweg in Anspruch genommene Kind sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine Verwirkung entgegen. Auch ein aufgrund einer psychischen Erkrankung beruhendes Fehlverhalten des Elternteils war kein Grund im vorliegenden Fall Verwirkung anzunehmen.

Etwas anderes soll nach der Rechtsprechung allerdings dann, wenn der Lebenssachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Dies wurde unter anderem dann angenommen, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Staates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01 - FamRZ 2004, 1097) zugrunde. Die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um ein Kind zu kümmern, beruhte hier auf dem Einsatz des Elternteils im zweiten Weltkrieg.

Soziale Belange, die einen Übergang des Unterhaltsanspruchs auf die Behörde ausschließen, können sich auch aus dem sozialhilferechtlichen Gebot ergeben, auf die Interessen und Beziehungen in der Familie Rücksicht zu nehmen. Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger bleibt damit auf Ausnahmefälle beschränkt.

Wie der Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes vom 15.09.2010 zu entnehmen ist.
 
«  zurück