Väter nichtehelicher Kinder aufgepasst!
Das Bundesverfassungsgericht hat in mit Beschluss vom 21.07.2010 , A.z.: BvR 420/09 entschieden, dass die Regelung des Sorgerechts unverheirateter Väter in §§ 1626a und 1672 BGB gegen die Verfassung verstößt.
Demzufolge es gegen das im Grundgesetz geschützte Elternrecht verstößt, soweit die Väter nur mit Zustimmung der Mutter ein gemeinsames Sorgerecht erhalten können.
Damit hatte das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die §§ 1626a Abs. 1 Nr. 1 und 1672 Abs. 1 BGB unvereinbar mit Art. 6 Abs. 2 GG sind und einen unverhältnismäßiger Eingriff ins Elternrecht darstellen.
Damit kann die Kindesmutter künftig eine entsprechendes Anliegen des Kindesvaters nicht einfach durch Ihr VETO Recht blockieren. Der Gesetzgeber hat Handlungsbedarf, dass Verfassungsgericht war schneller als die Einführung von Neuregelugnen, die jetzt mit Sicherheit zeitnah erfolgen werden.
Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr Martin J. Haas Rechtsanwalt meint folgendes. Aus der Stellung eines Elternteils und die sich hieruas für ihn ergebende Aufgabe sollte es selbstverständlich sein, dass dem Kindeswohl nur dann immer bestmöglich Rechnung getragen ist, wenn zwei Elternteile das Kind umsorgen. Und dazu gehört eben auch, dass das Sorgerecht beiden zusteht.
Bis auf ganz wenige Ausnahmen beweist eine Kindesmutter, die sich dem Wunsch des Kindesvaters nach einem Sorgerecht durch ihr bisheriges Vetrorecht verschließt, dass es ihr nicht um das Kindeswohl, sondern um ihre Machtstellung geht.
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