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Bundesarbeitsgericht lehnt Ordnungshaft bei mitbestimmungswidrigem Verhalten des Arbeitgebers ab

Wenn ein Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung nicht ordnungsgemäß ausführt, kann der Betriebsrat die Unterlassung vereinbarungswidriger Maßnahmen verlangen. Auf Antrag des Betriebsrats kann das Arbeitsgericht im Falle einer Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 10.000,00 Euro androhen. Die Verhängung von Ordnungshaft gegen den Arbeitgeber bzw. dessen Geschäftsführung für den Fall, dass dieser das Ordnungsgeld nicht zahlt, ist aber nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts unzulässig.

Die Arbeitseite hatte gegen eine gültige Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit immer wieder verstoßen. Auf Antrag des Betriebsrats haben die Vorinstanzen ihr aufgegeben, es zu unterlassen, Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung des Betriebsrats aus der Zeiterfassung herauszunehmen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde der Arbeitgeberin ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden könne, Ordnungshaft, die an den beiden Geschäftsführern zu vollziehen sei.

Bundesarbeitsgericht Beschluss vom 5. Oktober 2010 - 1 ABR 71/09
 
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