McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Martin Warm
Rechtsanwälte Warm und Kollegen
Detmolder Str. 204
33100 Paderborn


» zum Anwaltsprofil

Arbeitsrecht: Blüten im Rathaus - Außerordentliche Kündigung wirksam

In dem Verfahren, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.


Das Landesarbeitsgericht Hamm hat am 26.08.2010 das Berufungsverfahren 17 Sa 537/10 – Vorinstanz Arbeitsgericht Dortmund 10 Ca 4029/09 entschieden. In dem Verfahren, über das bereits in der Presse berichtet wurde, streiten die Parteien über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.
Die jetzt 50-jährige Klägerin steht seit 1986 bei der Stadt Dortmund in einem Arbeitsverhältnis. Sie bearbeitet im Straßenverkehrsamt Führerscheinangelegenheiten und hat dabei Gebühren zu kassieren. Am 03.08.2009 wurde bei ihr eine Kassenprüfung vorgenommen. Dabei wurde in der Kasse Falschgeld gefunden. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin Geld aus der Kasse gegen Falschgeld ausgetauscht hat. Anders könne nicht erklärt werden, dass von dem Bestand in Höhe von 828,-€ der von der Klägerin geführten Kasse 650,-€ Falschgeld gewesen sei. Dieses Falschgeld sei auch sehr leicht als Fälschung zu erkennen gewesen. Die gleiche Herstellung der Scheine schließe es aus, dass es auch von unterschiedlichen Leuten eingezahlt worden sei.
Die Klägerin hat sich damit verteidigt, dass sie keine Euro-Scheine als Falschgeld erkannt habe. Innerhalb der letzten Wochen vor der Kassenprüfung habe der behördeneigene Kassenautomat häufiger Geldscheine nicht angenommen. Sie habe zwei bis dreimal versucht Geldscheine einzuzahlen, was nicht gelungen sei. Da dies ein altbekanntes Problem gewesen sei, habe sie die Scheine „aussortiert“ und durch eigene Scheine ersetzt. Am 29.07. habe sie die zuvor separat gesammelten Geldscheine in Höhe von 650,-€ in die Barkasse gelegt und sich 650,-€ aus der Kasse genommen, weil sie in dieser Höhe im Laufe der 6-7 Wochen am Kassenautomat Privatgeld eingesetzt habe. Sie sei nicht mehr dazu gekommen, dies ihrem Vorgesetzten mitzuteilen.
Mit Schreiben vom 13.08.2009 hat die Stadt Dortmund das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fristlos hilfsweise mit sozialer Auslauffrist gekündigt und die Kündigung auf den Verdacht gestützt, dass die Klägerin bewusst Falschgeld in die Kasse gelegt habe.
Mit Urteil vom 17.02.2010 hat das Arbeitsgericht Dortmund die Klage abgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin blieb vor der 17. Kammer des Landesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Kündigung ist als Verdachtskündigung wirksam. Die von der Stadt vorgetragenen Indizien machen die Klägerin dringend verdächtig, das Geld bewusst ausgetauscht zu haben. Bei Inaugenscheinnahme der Geldscheine durch das Gericht stellte sich heraus, dass die Fälschungen dilettantisch gemacht und sofort erkennbar waren: vor- und Rückseite waren offenkundig zusammengeklebt, farblich entsprachen sie nicht echten Geldscheinen, die Ränder waren ungleichmäßig, das Hologramm war auffällig anders. Deswegen ist nicht nachvollziehbar, warum der Klägerin dies bei dem Empfang der Scheine nicht aufgefallen war und sie nach erfolglosem Einzahlen in den Kassenautomaten noch aus eigenen Mitteln Einzahlungen gemacht hat.
Quelle:PM des LAG Hamm, Urteil vom 26.08.2010, 17 Sa 537/10
Mitgeteilt vonRechtsanwalt Martin J. Warm, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht, Anwalt für Mittelstand und Wirtschaft, Paderborn, www.warm-wirtschaftsrecht.de
 
«  zurück