McAdvo Anwaltssuche – Finden Sie einen Rechtsanwalt - Österreich
 
 
Hanns-Christian Fricke
Dr. Fricke & Collegen PartG mbB
Yorckstraße 10
30161 Hannover


» zum Anwaltsprofil

EEG-Novelle 2009 - Direktvermarktung von EEG-Strom

Der Deutsche Bundestag hat am 6. Juni 2008 das Klimaschutzpaket der Bundesregierung beschlossen. Bestandteil dieses Beschlusses ist der Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Erneuerbaren Energien im Strombereich und zur Änderung damit zusammenhängender Vorschriften (EEG-Entwurf). Der EEG-Entwurf wird am 1. Januar 2009 in Kraft treten und das Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG 2004) ablösen.

Der Gesetzgeber verfolgt mit der EEG-Novelle 2009 u. a. das Ziel, durch die Schaffung einer direkten Vermarktungsmöglichkeit von EEG-Strom die Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien weiter in den Energiemarkt zu integrieren. Zu diesem Zweck ist in § 64 Abs. 1 Nr. 6a EEG-Entwurf die Bundesregierung ermächtigt worden, durch Rechtsverordnung den bundesweiten Belastungsausgleich weiterzuentwickeln. Auf dieser Grundlage soll u. a. die Veräußerung des aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas hergestellten Stroms durch die Übertragungsnetzbetreiber, die Anlagenbetreiber oder Dritte sowie die hierfür erforderlichen Modalitäten, insbesondere die organisatorische und zeitliche Abwicklung des Ausgleichs geregelt werden.

Mit dieser Verordnungsermächtigung folgt der Gesetzgeber einer Handlungsempfehlung des sog. EEG-Erfahrungsberichts (2007). Als wesentliches Motiv für eine Direktvermarktung von EEG-Strom wird angeführt, dass auf diese Weise Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Energien Markterfahrungen sammeln könnten. Der Aufbau von Kooperationen solcher Stromerzeuger mit anderen Marktakteuren im Energiemarkt sei insbesondere für die Zeit nach dem Auslaufen der EEG-Förderungen von Bedeutung. Allerdings weist der Bericht auch darauf hin, dass durch eine solche Direktvermarktungsmöglichkeit Nachteile entstehen könnten. Es sei beispielsweise die Gefahr gegeben, dass durch die Privatisierung von Risiken und Chancen die Födereffiziens des EEG abnehmen könne. Außerdem sei eine kurzfristige und zeitlich begrenzte Direktvermarktung schwer prognostizierbar, was einen erhöhten administrativen Aufwand im Rahmen der EEG-Förderung bewirke. Vor diesem Hintergrund wird die weitere Empfehlung ausgesprochen, Anreizsystem zur Verbesserung der Systemintegration, insbesondere durch einen zunehmenden Einsatz von Speichertechnologien und eine Vernetzung der EEG-Anlagen mit anderen dezentralen Anlagen zu sog. „virtuellen Kraftwerken“, zu schaffen.

Es bleibt abzuwarten, ob die neu geschaffene Direktvermarktungsmöglichkeit für EEG-Strom in der Praxis von Kraftwerksbetreibern angenommen wird. Zweifel sind insoweit durchaus angebracht, weil über den Weg der "Direktvermarktung" nicht die (hohen) gesetzlichen EEG-Vergütungssätze erlangt werden, sondern "nur" der im freien Markt erzielbare Strompreis.

Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch erwähnt werden, dass durch die neu geschaffene Verordnungsermächtigung nicht unerheblich in das sog. EEG-Belastungsausgleichsystem eingegriffen wird. Ob dies auf dem Verordnungswege überhaupt möglich ist, ist ebenfalls fraglich, denn sog. "wesentliche Gesetzesänderungen" sind grundsätzlich vom Gesetzgeber - und nicht vom Verordnungsgeber - vorzunehmen.
 
«  zurück