Versicherungsmakler weigerte sich, Auskunft über den Verbleib von Kundengeldern zu erteilen / Landgericht Nürnberg-Fürth verhängt Zwangshaft!
(Kiel) Auch im Zivilprozess kann vom Gläubiger „schweres Geschütz“ aufgefahren werden, wenn der Schuldner einer Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, die das Gericht gegen ihn ausgesprochen hatte. So hat nunmehr das Landgericht Nürnberg-Fürth gegen den Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-Gesellschaft Zwangshaft bis zu 6 Monaten angeordnet.
Dieser, so der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel, hatte sich trotz einer rechtkräftigen Verurteilung standhaft geweigert, Auskunft darüber zu erteilen, wo und bei wem er 20.000.- Euro eingezahlt hat, die ihm von einem Kunden anvertraut worden waren. Er muss jetzt damit rechnen, im Auftrag dieses Kunden von einem Gerichtsvollzieher zur Erzwingung der Auskunft verhaftet und in die Justizvollzugsanstalt eingeliefert zu werden.
Der Kläger, ein Landwirt aus einer oberfränkischen Marktgemeinde, hatte im Jahr 2002 einen höheren Geldbetrag angespart und wollte für die finanziellen Risiken, die sich im Alter oder bei einer Krankheit einstellen können, Vorsorge treffen. Er liebäugelte deshalb mit dem Abschluss einer Renten- und Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Aus diesem Grund ließ er sich von dem Geschäftsführer einer Versicherungsmakler-Gesellschaft aus dem Landkreis Fürth, den er schon seit längerem kannte und der ihm bereits mehrere Versicherungen vermittelt hatte, beraten. Dieser schlug ihm die Police einer Schweizer Versicherungsgesellschaft vor. Um im Falle der Berufsunfähigkeit eine angemessene Zusatzrente zu erhalten, riet er ihm auch zu einer größeren Einmalzahlung. Der Kläger entschloss sich daher, 20.000.- Euro an die beklagte Maklergesellschaft zu überweisen. Diese sollte sodann das Geld treuhänderisch auf einem Depot anlegen und hiervon sowie aus den Erträgen des Depots die jährlich fälligen Versicherungsbeiträge für ihn begleichen. Dies ging auch bis zum Jahr 2009 – abgesehen von einigen Mahnungen wegen verspäteter Beitragszahlungen – gut. Dann jedoch leistete die Maklerin gar keine Beitragszahlung mehr aus den ihr anvertrauten Geldern und der Kläger musste, um einer Kündigung der Versicherung vorzubeugen, selbst finanziell einspringen.
Natürlich wollte er nun gerne wissen, was mit seinen 20.000.- Euro im Jahr 2002 eigentlich geschehen war. Er erhob daher gegen die Maklergesellschaft Klage auf Auskunftserteilung und erstritt ein Versäumnisurteil. Aber obwohl er in der Vollstreckung des Urteils gegen die Gesellschaft ein Zwangsgeld von 2.000.- Euro zur Herbeiführung der Auskunft festsetzen ließ und dieses sogar beigetrieben werden konnte, bekam er eines nicht: die von ihm begehrte Auskunft. Dem Kläger blieb daher nichts anderes übrig, als sich erneut Hilfe suchend an das Gericht zu wenden und gegen den Geschäftsführer der Maklergesellschaft die Verhängung von Zwangshaft zu beantragen.
Diesem Antrag ist nun das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Beschluss vom 02.09.2010 nachgekommen, so Dr. Gieseler.
Falls jetzt die Gesellschaft nach wie vor nicht angibt, wo und bei wem sie die 20.000.- Euro des Klägers eingezahlt hat, kann Haftbefehl gegen ihren Geschäftsführer ergehen. Der muss dann mit bis zu sechs Monaten Freiheitsentziehung rechnen – oder die begehrte Information preisgeben. Der Kläger kann bei all dem nur hoffen, dass diese Maßnahme endlich geeignet ist, die Maklergesellschaft umzustimmen und ihm über den Verbleib seines Geldes Auskunft zu erteilen. (Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 02.09.2010 – 12 O 11472/09. Rechtskräftig.)
Gieseler mahnte, dies zu beachten und verwies bei Fragen dazu u. a. auch auf die DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. – www.mittelstands-anwaelte.de
Für Rückfragen steht Ihnen zur Verfügung:
Dr. Norbert Gieseler
Rechtsanwalt
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DASV-Vizepräsident
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