Treuwidrige Zurückweisung einer Abmahnung
Die Zurückweisung einer Abmahnung wegen fehlender Vollmacht ist treuwidrig, wenn der gleichzeitig angebotene Unterlassungsvertrag unterschrieben wird, da dieses Verhalten widersprüchlich ist.
Nach einem Wettbewerbsverstoß wurde abgemahnt, dabei aber nicht nur verlangt eine Unterlassungsunterwerfung zu unterschreiben, sondern gleichzeitig ein Unterlassungsvertrag angeboten. Hierbei handelt es sich dann um eine Abmahnung mit doppelter Funktion, wobei beide Funktionen unabhängig voneinander bestehen können. Der Unterschied liegt aber darin, dass die Unterlassungsunterwerfung eine einseitige Willenserklärung des Abgemahnten darstellt, den Wettbewerbsverstoß zukünftig zu unterlassen. Ein Unterlassungsvertrag ist als "normaler" Vertrag zu qualifizieren, bei dem immer zwei übereinstimmende Willenserklärung beötigt werden. Es handelt sich gerade nicht um eine einseitige Willenserklärung. Daraus folgt, dass § 174 BGB nicht anwandbar ist, so dass die Nichtvorlage eine Vollmachtsurkunde des Vertreters nicht zur Unwirksamkeit eines solchen Vertrags führt. Wird dann vom Abgemahnten der Vertrag unterzeichnet, die Unterlassungserklärung aber aufgrund der fehlenden Vorlage einer Vollmachtsurkunde zurückgewiesen, ist darin ein treuwidriges Verhalten zu sehen. Denn der Abgemahnte suggeriert gerade durch die unverzügliche Zurückweisung der Unterlassungserklärung, er sei der Ansicht der Vertreter würde ohne Vollmacht handeln. Denn ein Interesse an der Wirksamkeit des Unterlassungsvertrags muss auch beim Abgemahnten bejaht werden, da ansonsten weiter Wiederholungsgefahr vorliegen würde und er sich entsprechenden gerichtlichen Verfahren ausgesetzt sehen müsste. (OLG Zelle, Urteil vom 02.09.2010 - Az.: 13 U 34/10)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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