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VDAA
Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V.
zusammengestellt von Rechtsanwalt/Fachanwalt für Arbeitsrecht u. Fachanwalt für Erbrecht
Michael Henn, Stuttgart
I.
Sachaufwand des Betriebsrats-, Informations- und Kommunikationstechnik; Farbdrucker; Mitbenutzung eines im Betrieb befindlichen Druckers
LAG Hamm, Beschluss vom 18.06.2010, A. 10 TaBV 11/10
1.Aus Gründen der Vertraulichkeit der zu verarbeitenden Daten kann der Arbeitgeber den Betriebsrat in aller Regel nicht darauf verweisen, für die Erledigung des Schriftverkehrs und der weiteren Betriebsratsarbeit einen im Betrieb befindlichen Drucker mitzubenutzen, bei dem der Inhalt der Kommunikation aufgezeichnet und gespeichert wird.
2.Zur Anschaffung eines Farbdruckers.
Volltext:
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/arbgs/hamm/lag_hamm/j2010/10_TaBV_11_10beschluss20100618.html
II.
Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14582&pos=0&anz=64
III.
Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. 08.2010, Az. 9 ABR 83/09
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.
Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.
Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der Führungsposition - in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14566&pos=4&anz=64
IV.
Benachteiligung bei Stellenbesetzung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. 08.2010, Az. 8 AZR 370/09
Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14580&pos=2&anz=64
V.
Diskriminierung eines Stellenbewerbers wegen seines Alters
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. August 2010 - 8 AZR 530/09
Eine Stellenausschreibung verstößt grundsätzlich gegen das Altersdiskriminierungsverbot, wenn ein „junger“ Bewerber gesucht wird.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14582&pos=0&anz=64
VI.
PC und Internet für den Betriebsrat
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.07.2010, Az. 1 TaBV 40 a/09
Der Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Bereitstellung eines PC nebst Zubehör sowie eines Internetanschlusses jedenfalls dann verlangen, wenn beides zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung der ihm obliegenden Betriebsratsaufgaben erforderlich ist.
Volltext der Presseerklärung:
http://www.schleswig-holstein.de/LAG/DE/Service/MedienInformationen/PI/prm1110.html
VII.
Konkurrentenklage - Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. August 2010 - 9 AZR 347/09
Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Dies begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien. Der am besten geeignete Bewerber hat für die ausgeschriebene Stelle einen Besetzungsanspruch.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14567&pos=5&anz=64
VIII.
Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. 08.2010, Az. 9 ABR 83/09
Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören (§ 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX). Wird eine Führungsposition besetzt, muss die Schwerbehindertenvertretung nur dann am Besetzungsverfahren beteiligt werden, wenn die Aufgabe besondere schwerbehindertenspezifische Führungsanforderungen stellt. Das kann zB der Fall sein, wenn es zu den Aufgaben der Führungskraft gehört, Arbeitsplätze behinderungsgerecht zu gestalten.
Die Schwerbehindertenvertretung des Kultur- und Umweltdezernats des Landschaftsverbands Rheinland möchte immer dann an der Besetzung einer Leitungsstelle beteiligt werden, wenn der Führungsfunktion mindestens ein schwerbehinderter Mensch zugeordnet ist.
Der Feststellungsantrag der Schwerbehindertenvertretung hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung bestehen nur, wenn die Angelegenheit schwerbehinderte Menschen in ihrer tatsächlichen oder rechtlichen Stellung in anderer Weise berührt als nicht behinderte Arbeitnehmer. Wirkt sich die Maßnahme - wie hier die Besetzung der Führungsposition - in gleicher Weise auf schwerbehinderte und nicht behinderte Arbeitnehmer aus, besteht kein Unterrichtungs- und Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14566&pos=4&anz=64
IX.
Keine Benachteiligung bei nicht vergleichbarer Bewerbersituation
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.08.2010, Az. 8 AZR 466/09
Die unmittelbare Benachteiligung wegen eines vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpönten Merkmals muss in vergleichbarer Situation geschehen. Ist der „Beschäftigte“ erst Bewerber, so muss seine Bewerbung mit der anderer Bewerber vergleichbar sein. Dies ist nach dem vom Arbeitgeber entwickelten Anforderungsprofil zu beurteilen, wenn dieses nach der allgemeinen Verkehrsanschauung plausibel erscheint.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14579&pos=3&anz=64
X.
Benachteiligung bei Stellenbesetzung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. 08.2010, Az. 8 AZR 370/09
Macht ein Bewerber geltend, er sei bei der Besetzung einer ausgeschriebenen Stelle entgegen dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) benachteiligt worden, so setzt dies grundsätzlich voraus, dass seine Bewerbung um die Stelle schon im Zeitpunkt der Besetzungsentscheidung vorlag.
Volltext der BAG-Presseerklärung:
http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=pm&Datum=2010&nr=14580&pos=2&anz=64
Die Urteile wurden von Rechtsanwalt Michael Henn zusammengestellt.
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Michael Henn
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