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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Kein Internet for free im BIZ

Ein Arbeitssuchender hat zwar Anspruch das Internethausangebot des BIZ zu nutzen, jedoch geht dieser Anspruch nur soweit, wie er dem Zweck Arbeit zu vermitteln dienen kann, so dass andere Webseiten registriert werden können.

Im Berufsinformationszentrum können Arbeitssuchende Internetarbeitsplätze kostenlos nutzen. Dabei werden jedoch zur Vermeidung des Missbrauchs dieses Angebots diejenigen Seiten außerhalb des Hausangebots personenbezogen registriert. Dies wird den Nutzern der Internetplätze auch mitgeteilt. Dagegen wandte sich ein Arbeitssuchender, der die Internetzugänge des BIZ nutzte, da er sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die personenbeszogene Speicherung der Seiten außerhalb des Hausangebots verletzt sah. Das Bundessozialgericht lehnte seine Klage jedoch ab. Ein Anspruch der Abreitssuchenden sämtliche Webseiten über das Internetangebot der Jobbörse aufsuchen zu können, ohne registriert zu werden, besteht nicht. Die Online-Jobbörse des BIZ ist eine weitere Möglichkeit für Arbeitssuchende sich schnell und unkompliziert Jobangebote heraussuchen zu können mit dem Ziel diesem schnell eine neue Arbeit vermitteln zu können. Diese Grundsicherung für Arbeitslose geht aber nicht soweit, dass diesen unkontrolliert Zugang zu sämtlichen Webseiten gegeben werden muss. Hierfür gibt es genügend Möglichkeiten außerhalb des BIZ, die genutzt werden können und dazu dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung entsprechen. (BSG, Beschluss vom 16.07.2010 - Az.: B 11 AL 180/09B)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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