Nachehelicher Unterhalt – Begrenzung und Befristung: Beweislast für ehebedingten Nachteil durch BGH jetzt geregelt
Der BGH hat mit Entscheidung vom 24.03.2010, Az.: XII ZR 175/08 eine lang schwelende Unsicherheit bei der Beweislastverteilung für den sog. ehebedingten Nachteil beim Unterhalt nach Scheidung geklärt.
Seit dem 01.01.2008 kann der bedürftige Ehegatte nach § 1578 b BGB nur Unterhalt verlangen, wenn er nachweist, dass ein ehebedingter Nachteil vorliegt, weil er die Ehe eingegangen ist. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Zivilprozessordnung trägt die Beweislast der, der sich darauf beruft. Nun ist es aber schwierig nachzuweisen, wie sich eine berufliche Weiterentwicklung gestaltet hätte, wäre da nicht die Eheschließung und möglicherweise die Kinder dazwischen gekommen..
Der BGH hat nun in seinem o.g. Urteil eine Erleichterung für die Unterhaltsberechtigten geschaffen. Er hat die schon lange im Versicherungs- und Schadensrecht geltenden Grundsätzen der sog. „sekundären Darlegungs- und Beweislast“ auch für den Nachweis des ehebedingten Nachteils für anwendbar erklärt. Es genügt nun, wenn der Unterhaltsberechtigte detailliert und genau beschreibt, worin die ehebedingten Nachteile gelegen haben, wodurch sie bedingt waren und im einzelnen vorträgt, wie sich die hypothetische Karriere entwickelt hätte. Dabei ist konkret auf das Berufsbild, auf den Ausbildungsstand, die Verdienst-, Beförderungs-, Aufstiegs-, Weiterbildungsmöglichkeiten usw einzugehen.
Ob dann die Karriere tatsächlich so gelaufen wäre muss der Bedürftige nicht mehr nachweisen. Im Gegenteil, jetzt dreht sich das Blatt: Derjenige, der mit Unterhaltsansprüchen überzogen wird, muss nun den Gegenbeweis dafür liefern, dass die hypothetisch vorgetragene Karriere des Bedürftigen auf keinen Fall so stattgefunden hätte. Das wird schwierig sein für den Unterhaltsschuldner. Aber das ist so vom Bundesgerichtshof auch gewollt, sozusagen als Wiedergutmachung für die verschärften Unterhaltsgesetze, die seit dem 01.01.2008 gelten.
gez. RAin Gabriele Lindhofer
Fachanwältin für Familienrecht
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