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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Keine Gemeinschaftsmarke für LEGO

Im Unionsrecht sind dreidimensionale Marken nicht eintragbar, wenn und soweit diese sich in ihrer Eigenart in Gestaltung und Form lediglich als technische Lösungen und Gebrauchseigenschaften darstellen.

Seit dem 01. April 1996 versucht LEGO nun schon für einen roten Spielbaustein eine Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen. Das HABM (Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt) lehnte dies ab. Der EuGH stellte draufhin auf eine Klage von LEGO fest, dass das Unionsrecht der Eintragung jeder Form entgegenstehe, die in ihren wesentlichen Merkmalen ausschließlich aus der Form der Ware bestehe, die für das Erreichen der fraglichen technischen Wirkung technisch kausal und hinreichend sei, selbst wenn diese Wirkung durch andere Formen erreicht werden könne, die die gleiche oder eine andere technische Lösung nutzten. Hiergegen legte LEGO Rechtsmittel ein. Und wieder lehtn der EuGH eine Eintragung ab. Das Eintragungsverbot des Unionsrechts ist nämlich mit dem einfachen Grund zu erklären, dass durch die Eintragung technischer Lösungen und Gebrauchseigenschaften eine Monopolstellung begründet werden könnte, die die Möglichkeiten der Konkurrenzunternehmen in unzumutbarer Weise beschränken würde. Derartige "technische Marken" können daher nur für eine gewisse Dauer den Schutz aus dem Unionsmarkenrecht für sich beanspruchen, dannach müssen sie für alle Unternehmen frei bleiben. Die Voraussetzung für die Ablehnung einer solchen Marke ist aber gerade, dass sich ihre ganze Eigenart in Form und Gestaltung im technischen Bereich erschöpft und nur zu technischen Zwecken dient. Dabei ist das Vorhandensein eines oder mehrerer geringfügiger willkürlicher Elemente ohne technische Funktion unerheblich. Auch ist gerade nicht Voraussetzung für den Ausschluss, dass es keine alternativen technischen Möglichkeiten gibt um die gleiche Lösung zu erzielen, da in genügend Fällen ein und dieselbe technische Wirkung durch unterschiedliche Lösungen erlangt werden kann. Die Verhinderung der Nachahmung einer technischen Lösung von anderen Wettbewerbern ist nicht so schutzwürdig, dass dem Erfinder-Unternehmen eine Monopolstellung eingeräumt werden müsste. (EuGH, Urteil vom 14.09.2010 - Az.: C-48/09 P)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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