Kein pauschales Honorar
Pauschale Honorarvereinbarungen für Journalisten sind nur zulässig, wenn sie auch eine Klausel für eine angemessene Gewinnbeteiligung enthalten.
Freischaffenden Journalisten sollten für ihre Beiträge unabhängig von deren Nutzen für den Verlag eine pauschale Vergütung bezahlt werden. Dies war in den AGB des Vertrags geregelt. Höhere Honorare im Einzelfall sollten von individuellen Vereinbarungen abhängig gemacht werden. Diese Vereinbarung ist unzulässig. Zwar können Journalsiten grundsätzlich Pauschalbeträge bezahlt werden, allerdings gebiete es die Angemessenheit, dass Journalisten auch immer am Gewinn beteiligt werden müssen. Diese Beteiligung am Gesamtgewinn von individuellen Absprachen abhängig zu machen genügt dabei gerade nicht. Eine derartige Regelung schließt nämlich gerade nicht aus, dass am Ende keine weitere Vergütung für die eingeräumten weitergehenden Rechte ausgezahlt wird. Pauschale Honorarvereinbarungen sind daher zwar grundsätzlich möglich und zulässig, müssen aber zwingend eine Klausel beeinhalten, die eine Gewinnbeteiligung sicherstellen. (KG Berlin, Urteil vom 26.03.2010 - Az.: 5 U 66/09)
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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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