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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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"Königin im Ring"

Der Kinofilm über Regina Halmich verletzt diese in ihren Persönlichkeitsrechten, weil ihre Eniwilligung zur Ausstrahlung durch arglistige Täuschung erlangt worden war.


Der Film "Königin im Ring" verletzt die Persönlichkeitsrechte der bekannten deutschen Boxerin Regina Halmich. Der Film wurde auch unter ihrer Mitwirkung gedreht. Die Einwilligung der Klägerin zur Vorführung im Kino zu kommerziellen Zwecken stand laut Vertrag "unter der aufschiebenden Bedingung... des Abschlusses eines branchenüblichen Verwertungsvertrages mit einem Filmverleih und der Bezahlung einer weiteren angemessenen Vergütung für die Einräumung des Vorführungsrechts an Frau Halmich." Etwas später unterschrieb die Boxerin eine Erklärung, welche die aufschiebende Bedingung zum Vorführrecht entfallen ließ und im Übrigen alle weiteren aufschiebenden Bedingungen als erfüllt ansah. Diese Erklärung sei aber, laut Regina Halmich, mit den Mitteln der arglistigen Täuschung von ihr errungen worden, so dass sie diese Erklärung nun angefochten hat. Des Weiteren erhob sie Klage auf Feststellung eines Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes, weil der Film ohne ihre Einwilligung in die Kinos gekommen sei. Die Richter am OLG stellten nun fest, dass das Recht am eigenen Bild eine besondere Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist. Der Film zeigt die Boxerin gerade nicht nur bei öffentlichen Auftritten, sondern stellt auch ihre Kinder- und Jugendzeit mittels Bildern dar und ihre private und häusliche Umgebung. Dieser Bereich ist jedoch besonders schützenswert. Zwar hatte Frau Halmich ihre Einwilligung gegeben, doch war diese zunächst auf ein Filmfestival beschränkt. Die Ergänzungsvereinbarung klärte die Klägerin zum einen nicht über ihre Rechte auf oder ermöglichte ihr eine weitere Vergütung noch war diese mit den Anwälten der Boxerin abgesprochen worden. Auch war der eigentliche Verzicht nur verklausuliert ausgedrückt worden. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.09.2010 - Az.: 6 U 35/10)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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