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Alexander Meyer
anwaltsbüro47 - Rupp Zipp Meyer Wank - Rechtsanwälte
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Internet-System-Vertrag als Werkvertrag

Ein Internet-System-Vertrag weist überwiegend werkvertragliche Elemente auf, so dass er als Werkvertrag zu qualifizieren ist und grundsätzlich der Werkunternehmer in Vorleistung zu treten hat.

Ein Internet-System-Vertrag umfasst sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Gestaltung und Registrierung einer Webseite und Internet-Domain, also das Zusammenstellen der Webdokumentation, die Gestaltung eines individuellen Webauftritts, das Hosting der Webseite sowie die weitere Beratung und Betreuung mittels einer Hotline oder Ähnlichem. Ein solcher Vertrag ist aber gerade nicht als Dienstvertrag zu qualifizieren, sondern erfüllt in aller Regel die Voraussetzungen eines Werkvertrags. Die werkvertraglichen Elemente würden in einem solchen Vertrag überwiegen, weshalb die zivilrechtlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts anzuwenden sind. Daraus folgt insbesondere, dass der Werkunternehmer grundsätzlich in Vorleistung zu treten hat und nicht der Besteller. Ein Internet-System-Vertrag ist insgesamt erfolgsbezogen im Hinblick auf ein bestimmtes Ziel. An der Qualifizierung als Werkvertrag ändert daher auch eine vertragliche Regelung nichts, die ein monatliches Endgelt vorsieht. Allerdings ist es möglich bei besonderer Begründung auch eine Vorleistungspflicht des Bestellers anzunehmen, insbesondere dann, wenn seine Interessen nicht in unangemessener Art und Weise verletzt werden. (BGH, Urteil vom 04.03.2010 - Az.: III ZR 79/09)

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Mitgeteilt von RA Alexander Meyer
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